Kommunale Fahrzeuge – Zulassung und Besonderheiten Teil 2

Im zweiten Teil unserer Serie über die wichtigsten Fahrzeugbauarten auf dem Bauhof werden die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen vorgestellt.
Radlader
Der Radlader mit mehr als 7,5 t zulässige Gesamtmasse, muss als Erdbaumaschine mit 40 km/h Zulassung mit der Führerscheinklasse C/CE gefahren werden. (Foto: Vaupel)

Auch bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist die Schlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil I von wichtiger Bedeutung. So gibt es selbstfahrende Arbeitsmaschinen für Erdarbeiten oder Straßenbau, die mit der Schlüsselnummer 1612 beginnen. Land- oder forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen haben als erste Nummern die 1611. Allein diese Unterscheidung hat schon Auswirkung auf den Führerschein.

Besonderheit: Gabelstapler werden als „Sonstiges Kfz“ (18 8900) eingestuft. Die Regelungen bezüglich Zulassung, Führerschein, etc. sind dieselben wie bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.

Wichtig ist, dass hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen keine Anhänger zum Zweck der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden dürfen. Ausnahme: Anhänger mit Geräten, Werkzeugen, etc., die ausschließlich für die Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine verwendet werden.

Selbstfahrende Arbeitsmaschine

Beispiele: Radlader, Bagger, Erdhobel/Grader, Kehrmaschine, Kanalreiniger, Hubarbeitsbühne, Rasenmäher und weitere
Schlüsselnummer: 16 1299 (andere selbstfahrende Arbeitsmaschine)
Zulassung und HU:

bis 20 km/h: zulassungsfrei, Betriebshaftpflicht, Betriebserlaubnis erforderlich – Mitführpflicht, keine Hauptuntersuchung. > 20 km/h: Zulassung, eigenes Kennzeichen, Kfz-Haftpflichtversicherung, Hauptuntersuchung

Führerschein:  Klasse L bis 25 km/h, sonst Klasse C1/C1E oder C/CE
Berufskraftfahrerqualifikation: Nein, keine Güterbeförderung.
Fahrzeugbreite: 2,55 m. 3,00 m bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung. Keine Vorgabe für Schneeräumgeräte und Winterdienstfahrzeuge.

Selbstfahrende Arbeitsmaschine Land oder Forstwirtschaft (lof)

Beispiele: Mähmaschine, Holzhacker und weitere
Schlüsselnummer: 16 1199 (andere lof selbstfahrende Arbeitsmaschine)
Zulassung und HU:

bis 20 km/h: zulassungsfrei, Betriebshaftpflicht, Betriebserlaubnis erforderlich – Mitführpflicht, keine Hauptuntersuchung.

> 20 km/h: Zulassung, eigenes Kennzeichen, Kfz-Haftpflichtversicherung, Hauptuntersuchung.

Führerschein:  Klasse L bis 25 km/h, ohne Zweckbindung. Klasse T für lof Zwecke (Park- Garten, Böschungs- und Friedhofspflege, Winterdienst) bis 40 km/h. Sonst Klasse C1/C1E oder C/CE.
Berufskraftfahrerqualifikation: Nein, keine Güterbeförderung.
Fahrzeugbreite: bis zu 3,00 m für lof Zwecke, sonst 2,55 m

Im dritten und letzten Teil der Serie werden die Lkw-Bauarten vorgestellt.

Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen