Kommunale Fahrzeuge – Zulassung und Besonderheiten Teil 1
Bei Bauhöfen oder anderen Betrieben, die kommunale Dienstleistungen durchführen, gibt es zahlreiche Fahrzeuge für die unterschiedlichsten Einsätze. In diesem und den nächsten beiden Newslettern stellen wir Ihnen die wichtigsten Bauarten in „Steckbriefen“ vor und damit die Auswirkung auf die verschiedenen gesetzlichen Vorgaben.
Noch eins vorweg: Egal wie das Fahrzeug umgangssprachlich bezeichnet wird, entscheidend ist die Schlüsselnummer/EU-Klasse (Feld J und Feld 4) in der Zulassungsbescheinigung Teil I, ehemals Fahrzeugschein.
Im ersten Teil nehmen wir den Traktor und die Zugmaschine „unter die Lupe“ und schauen uns deren Besonderheiten an:
Traktor, Schlepper oder lof Zugmaschine
Neben dem Ziehen von Anhängern ist die land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschine besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten geeignet. Um dies umsetzen zu können, müssen an dem Traktor entsprechende Bauteile vorhanden sein, z. B. Anhängekupplung, Kraftheber, Zapfwelle, etc.
Auch der Unimog kann eine Traktorzulassung bekommen. Allerdings müssen alle Schlepper, die seit dem 1. November 2021 erstmalig in den Verkehr gebracht werden, die Vorschriften für eine Überrollschutzstruktur erfüllen. Daher wird der Unimog mit einem Überrollkäfig ausgerüstet, da die Kabine die Vorschriften sonst nicht erfüllt. Darüber hinaus sind seit 1. November 2024 für die Traktorzulassung die Vorgaben der EU-Verordnung 167/2013 maßgebend. Altfahrzeuge behalten ihre Zulassung (89 1000 oder 89 2000).
Lof Zugmaschine (Traktor)
Schlüsselnummer national: 89 1000 oder 89 2000
EU-Klasse: T1 a (bis 40 km/h), T1 b (> 40 km/h)
Anhängerverbindung / Typ: Zugmaul, Kugel 80 / max. 2 Anhänger,
Gelenkdeichsel- oder Starrdeichselanhänger.
Führerschein: Klasse T für lof Zwecke (Park- Garten, Böschungs-
und Friedhofspflege, Winterdienst) und bis 60 km/h.
Sonst Klasse C/CE.
Berufskraftfahrerqualifikation: Nein, bei der Klasse T.
Ja, bei der Klasse C/CE, aber
Nein, bei C/CE, wenn Zulassung mit max. 45 km/h,
Nein, bei C/CE, wenn Handwerkerreglung zutrifft
(Fahrtätigkeit ist nicht Hauptbeschäftigung des Fahrers).
Fahrzeugbreite: Bei Ausrüstung mit Breitreifen bis zu 3,00 m für lof Zwecke.
Auf Autobahnen u. Kraftfahrstraßen nur 2,55 m.
Zugmaschine
Der Unimog wird oftmals als Zugmaschine zugelassen, weil dann nicht die strengeren Kabinenvorschriften eines Traktors beachten werden müssen. Auch Kurz-Lkw zählen dazu, werden aber im kommunalen Bereich eher selten eingesetzt. Wir kennen die Fahrzeuge auch von Schaustellerbetrieben. Die Zugmaschine ist ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaut.
Die Länge der Hilfsladefläche bei einem 2-achsigen Kfz darf nicht mehr als das 1,4-fache der Spurweite der Vorderachse betragen. Außerdem darf auf der Hilfsladefläche nicht mehr als das 0,4-fache der Gesamtmasse des Zugfahrzeugs transportiert werden. Auch Vorgaben zur Anhängelast und Zugkraft sind zu beachten. Eine Zulassung mit der 87 0000 ist nicht mehr möglich. Bestandsschutz besteht für Altfahrzeuge.
Zugmaschine (Unimog)
Schlüsselnummer national: 87 0000 (alt)
EU-Klasse (Beispiel): N3 BD Straßenzugmaschine
Anhängerverbindung / Typ: Zugmaul, Kugel 80 / max. 2 Anhänger,
Gelenkdeichsel- oder Starrdeichselanhänger.
Führerschein: Klasse C/CE.
Unimog Klasse T bis 60 km/h für lof Zwecke.
Berufskraftfahrerqualifikation: Ja, bei der Klasse C/CE, aber
Nein, bei C/CE, wenn Zulassung mit max. 45 km/h,
Nein, bei C/CE, wenn Handwerkerreglung zutrifft
(Fahrtätigkeit ist nicht Hauptbeschäftigung des Fahrers).
Nein, bei der Klasse T.
Fahrzeugbreite: 2,55 m
Im nächsten Teil der Serie werden die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen vorgestellt.
Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen