Beleuchtung und Co. von Anbaugeräten im Winterdienst
Im Winterdienst werden in der Front an Traktoren, Unimog oder Lkw vorwiegend Schneeräumschilder angebaut. Bei Anbaugeräten am Heck der Fahrzeuge handelt es sich meist um Streueinrichtungen für die unterschiedlichsten Streugüter.
Das Merkblatt für Winterdienstfahrzeuge (§ 30 StVZO) beschreibt neben der Kenntlichmachung des Kraftfahrzeugs auch, wie die für den Winterdienst eingesetzten Anbaugeräte kenntlich gemacht werden müssen. Einige Auszüge daraus:
- Schneeräumgeräte die seitlich mehr als 400 mm über den äußeren Rand der Begrenzungs- und Schlussleuchten des Fahrzeugs hinausragen müssen mit eigenen Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Rückstrahlern ausgerüstet sein. Bei Frontschneeräumschildern sind Warntafeln oder Warnfolien nach vorne und hinten erforderlich. Zusätzlich ist als seitliche äußere Begrenzung ein weiß-rot-weiße Warnfahne zulässig. Anstelle einer Schlussleuchte und Begrenzungsleuchte kann auch eine Umrissleuchte mit weißem Licht nach vorne und rotem Licht nach hinten verwendet werden.
- Streugutstreuer, deren äußerstes Ende mehr als 1000 mm über die Schlussleuchten des Fahrzeugs nach hinten hinausragen, müssen mit einer Schlussleuchte und einem Rückstrahler ausgerüstet sein. Diese müssen möglichst am äußersten Ende des Anbaugerätes und möglichst in der Fahrzeugmitte angebracht sein. Die weitere Kenntlichmachung nach hinten durch Warntafeln oder Warnfolien ist erforderlich.
- Wird die Beleuchtung des Winterdienstfahrzeugs z. B. durch einen angebauten Streugutstreuer komplett verdeckt, ist die Beleuchtung am Anbaugerät vollständig zu wiederholen.
Hinweis: Es wird eine Neufassung des Merkblatts für Winterdienstfahrzeuge geben. Aktuell ist dieses aber noch nicht im Verkehrsblatt veröffentlicht und daher gilt noch die alte Version. Folgende Änderungen sind nach dem neuen Merkblatt zu erwarten (Auszug):
- Kennzeichnungspflicht von Winterdienstfahrzeugen mit angebauten Winterdiensteinrichtungen (Schilde, Fräse, etc.) mit weiß-rot-weißer Warnfahne zur seitlichen äußeren Begrenzung.
- Alternativ zu den Warnfahnen sind als seitliche äußere Begrenzung bauartgenehmigte Leuchtstäbe zulässig.
Beachten: Für Schneeräumgeräte und Winterdienstfahrzeuge gibt es in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) keine Vorgaben zur Breite. Das bedeutet, dass ein Schneeräumschild auch breiter als 3 m sein darf. Aber, Vorsicht: der Fahrer ist natürlich verantwortlich für den Einsatz!
Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen