Anhänger hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen – Ja oder Nein?

Nach § 32a der StVZO dürfen seit dem 3. Juli 2021 hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Radlader, Bagger, Teleskoplader, etc.) keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen.
Wann ist der Anhänger erlaubt?
Das Befördern von Zubehör auf Anhängern, die die selbstfahrende Arbeitsmaschine benötigt, um entsprechende Arbeiten durchführen zu können, ist also möglich. Hinter einem Radbagger darf beispielsweise ein Anhänger mit passenden Arbeitswerkzeugen für den Radbagger, wie verschiedene Baggerlöffel -oder Greifer, Palettengabeln oder Kontergewichte, mitgenommen werden.

Wann ist der Anhänger verboten?
Ein Anhänger, mit dem Güter- oder Personen befördert werden, darf nicht hinter der selbstfahrenden Arbeitsmaschine gefahren werden. Also darf hinter einem Radlader ein mit Schotter beladener Anhänger nicht zur Baustelle mitgenommen werden. Auch dann nicht, wenn derselbe Radlader den Schotter auf der Baustelle einbauen würde.
Besonderheiten beachten
Wird ein Anhänger hinter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine gezogen, ist generell zu beachten, dass die Anhängekupplung sowie die Anhänge- und Stützlast in den jeweiligen Fahrzeugpapieren eingetragen sein muss. Eine Rangierkupplung darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.

Natürlich muss der Anhänger auch gebremst werden können. Bei druckluftgebremsten Anhängern benötigt die selbstfahrende Arbeitsmaschine eine entsprechende Bremse und die passenden Anschlüsse.
Hinweis
Teleskoplader oder Radlader können auch als lof Zugmaschinen (Traktor) zugelassen werden und damit sind auch Gütertransporte bis zu zwei Anhängern erlaubt. Ob der Rad- oder Teleskoplader die gesetzlichen Vorgaben eines Traktors erfüllt und eine solche Zulassung möglich ist, ist mit dem Hersteller und dem technischen Dienst (TÜV, Dekra, etc.) zu klären.
Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen