Novellierte Kommunalrichtlinie

Seit dem 01.11.2024 gilt die novellierte Kommunalrichtlinie, die u.a. die Förderung strategischer Maßnahmen im kommunalen Umfeld stärken soll.
Update
Foto: Adobe Stock

Mit der Kommunalrichtlinie ihr wird u. a. das Ziel verfolgt, die Förderung strategischer und investiver Maßnahmen im kommunalen Umfeld zu verstärken und THG-Minderungen zur Erreichung der Klimaneutralität zu erreichen. Der strategische Förderschwerpunkt umfasst beispielsweise kommunale Netzwerke, Machbarkeitsstudien und Energiesparmodelle. Als investiv werden u. a. Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung und Trinkwasserversorgung gefördert. Allgemein antragsberechtigt sind u. a. rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind. Ansatzpunkt für die aktuelle Novellierung war eine Entbürokratisierung, Fokussierung und Aktualisierung der Förderrichtlinie:

  • Wenig genutzte Fördertatbestände, wie z. B. die Gewinnungsphase bei kommunalen Netzwerken wurden gestrichen.
  • Der Förderschwerpunkt „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ entfällt aufgrund der Überschneidungen mit dem 2023 neu implementierten Energieeffizienzgesetz.
  • Die Mindestzuwendungshöhe wurde von 5.000 auf 10.000 € angehoben. Dadurch sollen verstärkt mittlere und größere Vorhaben umgesetzt werden.
  • Bei der Antragsstellung für Personalförderung werden pauschalisierte Ansätze eingeführt. Die übersichtliche Gesamtdarstellung ersetzt die detaillierte Ausgabenplanung, wodurch die Bearbeitung beschleunigt werden soll.
  • Anpassung an die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die neue De-minimis-Verordnung

VKU e.V./msc