Maut - Regelungen für kommunale Fahrzeuge
Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) unterscheidet zwei Alternativen der Mautpflicht von Fahrzeugen:
1. die Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen haben eine Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr (Mautpflicht nach der 1. Alternative des Fahrzeugbegriffs)
und/oder
2. die Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen werden für den Güterkraftverkehr verwendet (Mautpflicht nach der 2. Alternative des Fahrzeugbegriffs).
Wird eine dieser beiden Alternativen erfüllt, ist Maut zu entrichten – ein zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 t vorausgesetzt.
Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst
Bei Einsätzen im Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst (einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst) und einer dem Zweck entsprechenden äußerlichen Erkennbarkeit (z.B. durch gelbe Rundumleuchten, rot-weiß-rote Aufkleber, Aufschriften, Lackierung in Warnfarbe), ist keine Maut zu zahlen (Mautbefreiung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BFStrMG).
Die jeweilige Einsatzfahrt muss ausschließlich und unmittelbar dem Zweck der Straßenunterhaltung bzw. des Straßenbetriebs von bereits vorhandenen und öffentlich gewidmeten Straßen dienen (keine erstmalige Herstellung völlig neuer bislang nicht bestehender Straßen und Nebenanlagen, kein Ausbau und keine grundhafte Sanierung). Zu den spezifischen Dienstleistungen der Straßenunterhaltung und des Straßenbetriebsdienstes zählen beispielsweise die Straßenreinigung, der Winterdienst und die Grün- und Gehölzpflege.
Alle Fahrten, die dem unmittelbaren und ausschließlichen Zweck des Straßenunterhaltungs- und des Betriebsdienstes für öffentlich gewidmete Straßen (Autobahnen, Bundesstraßen, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen) dienen, sind von der Mautpflicht befreit. Fährt also z.B. ein Fahrzeug eines städtischen Bauhofs über eine Bundesstraße zu einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße, um dort den Winterdienst durchzuführen, ist auch für diese Fahrt zum Einsatzort keine Maut zu entrichten.
Sind kommunale Fahrzeuge nach § 3 Nr. 3 oder Nr. 4 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kfz-Steuer befreit, weil sie ausschließlich zum Wegebau oder zur Straßenreinigung verwendet werden und äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind, besteht eine generelle Vermutung der zweckentsprechenden Verwendung im Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst. Diese geht mit einer Mautbefreiung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BFStrMG einher. Dies gilt auch für gelegentliche Fahrten zur Instandsetzung oder Materialbeschaffung.
Fehlt die o.g. Steuerbefreiung, ist situativ/fahrtbezogen bei Einsätzen im Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst keine Maut zu entrichten. Dies gilt für alle Fahrten (Ladungs- und Leerfahrten), die ausschließlich und unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausführung dieser Arbeiten durchgeführt werden. Ein ggfs. vorhandenes Fahrzeuggerät für die Mautzahlung (OBU) kann bei mautbefreiten Einsätzen deaktiviert werden. Um im Bedarfsfall - etwa bei Anhörungen durch die Toll Collect GmbH - die Voraussetzungen nachweisen zu können, sollten Tagesrapporte oder andere geeignete Aufzeichnungen über die Einsätze aufbewahrt werden.
Werden Lkw und Zugmaschinen (Schlüsselnummer 87 0000 oder 89 0000) von Bauhöfen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t z.B. für allgemeine Transportaufgaben der Kommune von einem Ortsteil zum anderen oder den Abtransport von nicht aus der Straßenunterhaltung stammenden Abfällen zu Entsorgungszentren genutzt oder zu einer Werkstatt gefahren zwecks Wartung, Reparatur, TÜV-Abnahme, ist für diese Fahrten auf Bundesstraßen und Bundesautobahnen Maut zu entrichten. Die gilt auch für Lkw und Zugmaschinen mit einem Ladegerät (Schlüsselnummer 87 0100 oder 89 0100) – solofahrend und in Kombination mit Transportanhängern.
LOF Zugmaschinen
Für Unimogs mit einer Zulassung als LOF Zugmaschine Ackerschlepper (Schlüsselnummer 87 1000 oder 89 1000) oder LOF Zugmaschine Geräteträger (Schlüsselnummer 87 2000 bzw. 89 2000) ist nur bei Ladungsfahrten außerhalb der Einsätze im Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst Lkw-Maut zu entrichten. Dies gilt z.B. für Transporte von Grünabfällen eines Friedhofs oder aus der Pflege des sonstigen städtischen Fiskalvermögens (Parkanlagen, Spielplätze, Schulen, Städtische Grundstücke) sowie für Transporte von Erdaushub, Baumaterialien, Maschinen, Werkzeugen. Leerfahrten dieser Fahrzeuge (solo fahrend oder in Kombination mit einem Anhänger) sind mautfrei möglich. Auch bei einem reinen Einsatz der Fahrzeuge mit einem Arbeitsgerät, wie z.B. mit einem Streuaufsatz für den Winterdienst, einem Räumschild (Schneepflug) oder Mäher/Mulcher, der an einem Ausleger montiert ist, ist keine Maut zu entrichten. In diesem Fall ist nicht von einer Beförderung von Gütern im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes auszugehen.
Diese Informationen zur Mautpflicht von Unimogs mit einer Zulassung als LOF Zugmaschine Ackerschlepper oder LOF Zugmaschine Geräteträger gelten identisch auch für Traktoren - zugelassen als LOF Zugmaschine Ackerschlepper oder Zugmaschine auf Rädern (Fahrzeuge der Klasse T – EU-Klassifizierung).
Quelle: BAG (Stand: 26.02.2019)
Obenstehender Text ist ein Auszug aus einem Bericht aus der KomunalTechnik Ausgabe 2/2019. Eine kostenlose Leseprobe der KommunalTechnik erhalten Sie hier.