Clean Vehicles Directive geht 2026 in zweite Phase

Der Verkehrssektor ist mit rund 22 % CO2 -Ausstoß (2024) der drittgrößte Verursacher von Treibhausgasemissionen. Allein im vergangenen Jahr waren laut Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) 47,6 % aller Neuzulassungen alternative Antriebe von batterie-elektrisch über Hybrid, Plug-In, Brennstoffzelle bis hin zu Wasserstoff. Mit der nationalen Umsetzung der Clean Vehicles Directive werden bei der öffentlichen Auftragsvergabe seit August 2021 verbindliche Mindestziele für emissionsarme und emissionsfreie Pkw sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge für die Beschaffung vorgegeben – insbesondere für Busse im ÖPNV. Sie verpflichtet bis Ende 2025 die öffentliche Hand sowie eine Auswahl privatrechtlich organisierter Akteure (z.B. Post- und Paketdienste, Müllabfuhr) zum Handeln.
Unterteilung in zwei Phasen
Konkret heißt das: In der ersten Quotierungsphase von August 2021 bis Dezember 2025 müssen bei öffentlich geförderten Beschaffungen 45 % saubere Fahrzeuge nachgewiesen werden – die eine Hälfte emissionsfrei, die andere Hälfte emissionsarm. Und in der zweiten Phase ab Januar 2026 bis Dezember 2030 müssen bereits mehr als zwei Drittel (65 %) emissionsfrei oder emissionsarm sein.
Was sind die Mindestziele?
- Es gibt für zwei Referenzzeiträume (2.8.2021 bis 31.12.2025 sowie 1.1.2026 bis 31.12.2030) feste Quoten für die Beschaffung sauberer Pkw sowie leichter und schwerer Nutzfahrzeuge durch die öffentliche Auftragsvergabe.
- Dies betrifft die Anschaffung dieser Fahrzeuge durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Ebenfalls erfasst sind bestimmte Dienstleistungsaufträge, wie Personenverkehrsdienste auf der Straße nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie die Personensonderbeförderung (Straße), die Bedarfspersonenbeförderung sowie bestimmte Post- und Paketdienste und die Abholung von Siedlungsabfällen.
- Pkw und leichte Nutzfahrzeuge werden über Grenzwerte zu CO2- und Luftschadstoffemissionen als „saubere Fahrzeuge“ definiert, während schwere Nutzfahrzeuge und Busse aufgrund der Nutzung alternativer Kraftstoffe (z. B. Strom, Wasserstoff, Erdgas, synthetische Kraftstoffe, Biokraftstoffe) unter diese Definition fallen. Plug-In Hybridbusse können ebenfalls den Beschaffungsquoten für saubere Fahrzeuge angerechnet werden.
- Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, die die Grenzwerte für CO2- und Luftschadstoffemissionen gemäß Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz einhalten, können auf die Quote von 38,5 % an den Neubeschaffungen seit 2. August 2021 angerechnet werden. Für die Bundesverwaltung gelten ab dem 2. Referenzzeitraum (01.01.2026-31.12.2030) höhere Quoten.
- Die Mindestziele für emissionsarme und -freie Busse im ÖPNV liegen für den ersten Referenzzeitraum bis Ende 2025 bei 45 % und für den zweiten Zeitraum bis Ende 2030 bei 65 %. Mindestens die Hälfte der Mindestziele für Busse im ÖPNV muss durch emissionsfreie Fahrzeuge erfüllt werden.
- In der Bundesverwaltung erfolgt die Umstellung der Fuhrparke auf Dienstfahrzeuge mit alternativen Antrieben bereits seit einigen Jahren erfolgreich. Das Ziel der klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 umfasst auch den Einsatz emissionsarmer und -freier Fahrzeuge. Für die Bundesverwaltung gilt mit Inkrafttreten der 1. Novelle des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes für die Beschaffung sauberer Pkw und leichter Nutzfahrzeuge ab dem zweiten Referenzzeitraum (1.1.2026 bis 31.12.2030) eine erhöhte Quote (siehe Tabelle unten).
Die Clean Vehicles Directive ist eine Vorgabe. Das heißt, sie muss umgesetzt werden.