Auszubildende im Bau- und Betriebshof der Kommune

Die Änderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG), die Auswirkungen auf die Praxis in der Berufsausbildung bei kommunalen Bau- und Betriebshöfen haben, traten zum 1. August 2024 in Kraft. Wir geben einen Überblick
Verkürzung der Teilzeitausbildung auf die Vollzeitausbildungsdauer
Auszubildende in Teilzeit haben die Möglichkeit, die Ausbildungsdauer bei entsprechender Leistung auf Antrag zu verkürzen (§ 7a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
„Vertragsabfassung“ statt „Vertragsniederschrift“
Die bisherige „Vertragsniederschrift“ wurde durch den Begriff „Vertragsabfassung“ ersetzt. Neu ist, dass nunmehr die Abfassung der wesentlichen Inhalte des Ausbildungsvertrages, aufgezählt in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 12 BBiG, auch in Textform möglich ist.
Empfangsnachweis und Aufbewahrungspflicht
Im Zusammenhang mit der Formänderung der Vertragsabfassung ist der Empfang der Abfassung der wesentlichen Vertragsbestandteile nach § 13 Satz 2 Nr. 8 BBiG durch Auszubildende verpflichtend zu bestätigen und von der ausbildenden Einrichtung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BBiG zu dokumentieren. Neu ist die Aufbewahrungspflicht für die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis von drei Jahren nach Ablauf des Abschlussjahres (§ 11 Abs. 2 Satz 4 BBiG).
Schriftform bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Kündigung
Nach Einführung der elektronischen Form in 126a BGB in 2001 ist diese Möglichkeit durch den Gesetzgeber an verschiedenen Stellen zunächst eingeschränkt worden. Im BBiG bestand diese Einschränkung u. a. in § 11 Abs. Satz 1 und in § 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG.
Warum aber für die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses bisher die elektronische Form – anders als in § 623 BGB – zulässig war, ist nicht nachvollziehbar. Dies wurde nunmehr bereinigt und wie bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist auch bei der Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nur noch die Schriftform zulässig (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Digitales mobiles Ausbilden
Aufgrund der Neuregelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG ist auch das digitale mobile Ausbilden möglich (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Der Hauptausschuss des BIBB hat am 20. Juni 2023 hierzu bereits eine Empfehlung herausgegeben. Verbunden mit der Integration des mobilen Ausbildens ist die Verpflichtung für die ausbildenden Einrichtungen, die hierfür zusätzlich erforderliche Hard- und Software für die Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anrechnung von Wegezeiten
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören zu den Zeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht neben den Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit auch die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb (vgl. BAG, Beschluss vom 26. März 2001 – 5 AZR 413/99).
Im BBiG wurden nun die auf die Ausbildungszeit anrechenbaren Zeiten um die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte sowie für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen um die Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte ergänzt (§ 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 BBiG, § 9 Abs. 2 Nr. 3 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG).
Digitale Abfassung des Zeugnisses
Auch die elektronische Form bei der Erteilung des Zeugnisses ist, vorausgesetzt, die/der Auszubildende ist damit einverstanden, möglich (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
Nach § 126a BGB ist für die elektronische Form erforderlich, dass der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss.
Hans Schaller, Dipl.-Verwaltungswirt