Wird §2b UStG nochmal verschoben?
Der §2b UStG wir voraussichtlich erneut aufgeschoben. Die geänderte Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand soll nun erst ab dem 1. Januar 2027 gelten. Das geht aus dem Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 hervor, der auf der Webseite des Bundesminiterium für Finanzen einsehbar ist. Kommunen, die noch nicht auf die neue Umsatzbesteuerung umgestellt haben, bekämen damit weitere zwei Jahre Zeit für den Systemwechsel.
Auszug aus dem Referentenentwurf
In dem Referentenentwurf heißt es:
"In der Vergangenheit wurden bereits eine Vielzahl verwaltungstechnischer Umsetzungs- probleme sowie auch Zweifelsfragen bei der Rechtsauslegung, beseitigt, jedoch bestehen weitere, grundlegende Rechtsanwendungsfragen fort, welche bei den Verantwortlichen zu großer Verunsicherung führen. Zudem sind neue offene Rechtsfragen hinzugekommen, welche noch nicht abschließend geklärt werden konnten. Daraus ergeben sich insgesamt Bedenken, dass ab dem 1. Januar 2025 flächendeckend eine zutreffende und rechtssichere Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden kann. Aus diesem Grunde wird die Übergangsregelung in § 27 Absatz 22a UStG um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2026 verlängert. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die bislang hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, können mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres aber für die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes optieren."
Den Referentenentwurf können Sie hier runterladen.
Webinar: §2b UStG – Das bedeuten die Änderungen für Baubetriebshöfe
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