Wichtige Änderungen bei EU-weiten Vergaben
Mit dem am 01.07.2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge) wurden u.a. das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), die Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (VgV) und – als deren Folge – der 2. Teil der VOB/A geändert.
Gleichbehandlungsgrundsatz für Bieter aus Drittstaaten
Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergaberecht gilt für die Bieter aus Deutschland, aus der EU und auch aus Staaten,
- die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Agreement on Gouvernement Procurement (GPA) der Welthandelsorganisation (WTO) sind oder
- die mit der Europäischen Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, welches auf a konkrete Vergabeverfahren Anwendung findet. (§ 97 Abs. 2 GWB n. F.).
Pflicht zur losweisen Vergabe
Der nunmehr in § 97a GWB n. F. geregelte Losgrundsatz wird um folgende weitere Ausnahmetatbestände ergänzt:
- Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen nach dem Gesetz zur Errichtung Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden,
- Verkehrsinfrastrukturvorhaben.
Außerdem dürfen Teil- oder Fachlose mehrere für die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierte Infrastrukturvorhaben sowie Ausgaben zur Verkehrsinfrastruktur nach § 97a Abs. 4 GWB n. F. auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern.
Der nach § 3 VgV geschätzte Auftrags- oder Vertragswert des Infrastrukturvorhabens (ohne Umsatzsteuer) muss das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 GWB erreichen oder überschreiten.
Im Fall einer Gesamtvergabe nach § 97a GWB kann der Auftraggeber Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
Bauauftrag - Konzession
In § 103 GWB n. F. wird unter anderem der Begriff des Bauauftrags angepasst. Statt der bisherigen Formulierung der „gleichzeitigen Planung und Ausführung“ wird künftig darauf abgestellt, dass ein Auftrag „sowohl die Planung als auch die Ausführung“ betreffen kann. Damit wird
- der Begriff des Bauauftrags an die EU-Vergaberichtlinie angepasst, wo Bauaufträge in gleicher Weise definiert werden („…Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung eines Bauvorhabens“),
- klargestellt, dass keine gleichzeitige Ausschreibungspflicht für alle Teile der Planung und Ausführung eines Bauauftrags besteht (was man angeblich aus der früheren Formulierung hätte herauslesen können),
- auch verdeutlicht, dass es für das Vorliegen eines einheitlichen Bauauftrags genügt, wenn der Bauauftrag sowohl die Planung als auch die Ausführung der Bauleistung enthält; ein zeitliches Element ist nicht zwingend; der Bauauftrag kann nur Bauleistung oder sowohl Planung als auch Bauleistung umfassen.
Der öffentliche Auftraggeber kann damit entscheiden, ob er die notwendigen Planungsleistungen gemeinsam mit der Ausführung der geplanten Bauleistung ausschreibt oder nicht. Ob der einheitliche Bauauftrag losweise vergeben wird oder nicht, bemisst sich an § 97 Abs. 4 GWB, § 3 ‚Abs. 7 VgV.“
Allgemeine Ausnahmen von der EU-weiten Ausschreibung
Die allgemeinen Ausnahmen, für die der vierte Teil des GWB nicht anzuwenden ist, wird erweitert auf Aspekte der Cybersicherheit oder digitalen Souveränität, sofern hierfür ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit, Datenverfügbarkeit oder Integrität von Daten oder Systemen erforderlich ist (§ 107 GWB).
Verwaltungskooperation
Der vierte Teil des GWB ist nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Abs. 1 bis 3 GWB geschlossen werden, wenn
- der öffentliche Auftrag eine auf einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung beruhende Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zur Erreichung gemeinsamer Ziele begründet oder erfüllt,
- die Durchführung der Zusammenarbeit nach § 108 Abs. 6 Satz 1 GWB n. F. ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird,
- die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach § 108 Abs. 6 Satz 1 GWB n. F. erfasst sind und
- kein privater Dritter unmittelbar aufgrund der Zusammenarbeit einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erhält (§ 108 Abs. 6 GWB n. F.).
Mit der Neuregelung soll u. a. die Verwaltungskooperation im IT-Bereich, etwa zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) im Modell der Bund-Länder-Zusammenarbeit „Einer für alle“, rechtssicherer gemacht und beschleunigt werden.
Leistungsbeschreibung
In § 121 GWB n. F. wurde die Anforderung einer „erschöpfenden“ Leistungsbeschreibung gestrichen. Trotzdem muss eine Leistung so eindeutig wie möglich beschrieben werden, dass alle Unternehmen sie im gleichen Sinne verstehen und die Angebote miteinander verglichen werden können.
Eignungsnachweis
Eigenerklärungen sind primär der Eignungsnachweis und der Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen eines Unternehmers (§§ 123 und 124 GWB). Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, sollen nur noch im Verlauf des Verfahrens von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.
Bei der Angemessenheitsprüfung der Eignungskriterien und -nachweise ist neben dem Auftragsgegenstand auch der Auftragswert zu berücksichtigen. Öffentliche Auftraggeber haben zudem in jedem einzelnen Vergabeverfahren zu prüfen, welches die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Kriterien und Nachweise sind, mit denen sich die Eignung eines Unternehmens prüfen lässt. Anforderungen, die über die für die Sicherstellung der Unternehmenseignung erforderlichen Kriterien und Nachweise hinausgehen, sind unverhältnismäßig.
Fakultative Ausschlussgründe
Eine schwere Verfehlung muss nunmehr nicht mehr „nachweislich“ etwa im Sinne eines Vollbeweises sein, vielmehr ist ausreichend, dass der Auftraggeber die schwere Verfehlung auf andere geeignete Weise nachweisen kann (§ 124 Abs. 1 Satz 3 GWB n. F).
Ein einfacherer Nachweismaßstab kann etwa bei schwerwiegenden Sicherheitsbedenken gegen einen Bieter erforderlich sein, wenn eine vollständige Offenlegung von hoch eingestuften Berichten von Sicherheitsbehörden im Verfahren nicht zulässig ist.
Für einen Ausschluss
- sollen keine strengen Anforderungen an die Feststellung mangelhafter Vertragserfüllung gestellt werden müssen,
- genügt vielmehr das „Erkennenlassen“.
Mängel bei der Erfüllung dauern fort, wenn der frühere Auftrag oder Vertrag fortdauernd mangelhaft erfüllt wurde. Es geht mithin um die fortdauernde mangelhafte Erfüllung, nicht um einen fortdauernden oder dauerhaften Mangel einer Sache oder eines Rechts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Es reicht aus, wenn der Auftraggeber für die Schlechterfüllung Indiz-Tatsachen vorbringt, die von einigem Gewicht sind und auf gesicherten Erkenntnissen aus seriösen Quellen basieren und die die Entscheidung des Auftraggebers zum Ausschluss des Bieters als nachvollziehbar erscheinen lassen.
Ein anhängiger Rechtsstreit über die Schlechterfüllung oder gar eine gerichtliche Entscheidung über Kündigung, Schadensersatz oder vergleichbare Rechtsfolgen muss noch nicht vorliegen. Dies befreit den Auftraggeber allerdings nicht von seiner Prüfpflicht, ob ein Ausschluss geboten ist.
Dem Unternehmen bleibt es unbenommen, im Wege der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB darzulegen, dass eine erneute Schlechterfüllung nicht zu erwarten ist.
Rechtsschutz
Mit den §§ 169, 173 GWB n. F. entfällt zum einen die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde in Fällen, in denen der Antrag auf Nachprüfung abgelehnt wird.
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den unterlegenen Antragsteller steht der Erteilung des Zuschlags durch den Auftraggeber nicht mehr entgegen. Dies bedeutet, dass der öffentliche Auftraggeber in diesen Fällen den Zuschlag bereits nach der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer erteilen kann und nicht den Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 GWB abwarten muss.
Mit der Neuregelung wird die aufschiebende Wirkung für diejenigen Konstellationen abgeschafft, in denen der Antragsteller mit einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterliegt.
Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Der Schwellenwert nach § 6 WRegG zur Abfrage des Wettbewerbsregisters wurde auf 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erhöht.
Planungsleistungen als Los eines Bauauftrags
Für die Vergabe von Bauaufträgen sind grundsätzlich Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV, im Übrigen Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, anzuwenden (§ 2 Abs. 2 VgV). Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist die VgV einschließlich der Regelungen der besonderen Vorschriften für die Vergabe von Architekten und Ingenieurleistungen in Abschnitt 6 (§§ 73 ff.) VgV anzuwenden (§ 2 Abs. 3 VgV n. F.).
Eignungsprüfung
Die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Unterlagen für die Eignungsprüfung umfassen jene Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder Aufforderung zur Interessensbestätigung zur Übermittlung mit dem Teilnahmeantrag angibt (§ 16 Abs. 1, § 48 Abs. 1 VgV). Für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb soll der öffentliche Auftraggeber nach § 17 Abs. 5 VgV n. F bei seiner Aufforderung zur Abgabe eines Erstangebots
- zwischen geeigneten Unternehmen wechseln, um ausreichenden Wettbewerb zu gewährleisten,
- junge sowie kleine und mittlere Unternehmen in geeigneten Fällen berücksichtigen.
Weiterhin ist in erster Linie die Eignung der Unternehmen nach § 122 GWB sicherzustellen.
Als junge Unternehmen können nach der Gesetzesbegründung in der Regel Unternehmen betrachtet werden, deren Gründung nicht länger als acht Jahre zurückreicht. Dabei kann diese Annahme nur als Orientierungswert gelten. Startups sind dabei junge innovative Unternehmen mit Wachstumsambition, die ein innovatives Geschäftsmodell besitzen oder ein innovatives Produkt oder eine innovative Dienstleistung anbieten. Außerdem haben sie Skalierungspotenzial, das heißt das Potenzial zu wachsen und sich zu entwickeln.
Als kleine und mittlere Unternehmen können nach der Gesetzesbegründung in der Regel Unternehmen betrachtet werden, die unter die entsprechende Definition der europäischen Kommission (Empfehlung 2003/361/EG) fallen.
Nebenangebote
Die Auftraggeber müssen nunmehr eine aktive Entscheidung bezüglich Nebenangeboten treffen und diese in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben (§ 35 VgV n. F.). Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen.
Ausschluss von Bewerbern und Bietern
Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise (§ 122 GWB) sind die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen (§ 42 Abs.- 2 Satz 1 VgV n.F.).
Nachforderung von Unterlagen
Künftig soll verhindert werden, dass Unternehmen angesichts formeller Fehler bei der Angebotsabgabe vorschnell aus dem Vergabeverfahren ausscheiden müssen, obwohl in materieller Hinsicht die erforderlichen Kriterien durch das Unternehmen erfüllt werden (§ 56 VgV).
Die strenge Begrenzung der Möglichkeit des Nachforderns von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, wird beibehalten (§ 56 Abs. 3 VgV).
Änderungen bei europaweiten Bauvergaben
Seit 8. September 2026 ist der neue, an das am 1.7.2026 in Kraft getretene Vergabebeschleunigungsgesetz angepasste, Abschnitt 2 der VOB/ A auf EU-weite Bauvergaben anzuwenden. Dabei wurden die Änderungen des GWB und der VgV fast wortgleich in die VOB/A übernommen. Außerdem setzt die Neufassung der VOB/A auch Regelungen der EU-Richtlinie 2019/882 vom 17.4.2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sowie der EU-Richtlinie 2023/1791 vom 13.9.2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 um.
Barrierefreiheit
§ 7a Abs. 1 Nr. 5 VOB/A-EU n. F. wurde um eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der EU-Richtlinie 2019/882 ergänzt. Danach
- haben – wie schon bisher - öffentliche Auftraggeber unionsrechtliche Zugänglichkeitserfordernisse in der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen,
- stellen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 Anforderungen i. S. des § 7a Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A n. F. dar, die bei der Erstellung der technischen Spezifikationen zu berücksichtigen und dort entsprechend zu benennen sind.
Energieeffizienz
Bei
- energieverbrauchsrelevanten Produkten, technischen Geräten oder Ausrüstungen mit Eintragungspflicht in der EU-Produktdatenbank sind in der Leistungsbeschreibung mindestens die untere der beiden höchsten Energieeffizienzklassen zu fordern,
- Reifen ist grundsätzlich die höchste verfügbare Energieeffizienzklasse zu fordern,
- Verbundanlagen kann stattdessen die höchste Energieeffizienzklasse der gesamten Verbundanlage gefordert werden (§ 8c Abs. 1 VOB/A-EU n F).
Für energieverbrauchsrelevante Produkte, die nicht unter § 8c Abs. 1 VOB/A n. F. fallen, sind mindestens die in einschlägigen EU-Durchführungsmaßnahmen bzw. delegierten Rechtsakten festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz zu fordern (§ 8c Abs. 2 VOB/A n. F.).
Wenn für die Ausführung der im Bauauftrag enthaltenen Dienstleistungen energieverbrauchsrelevante Produkte neu erworben werden, ist als besondere Ausführungsbedingung festzulegen, dass nur Produkte verwendet werden, die die Anforderungen nach § 8c Abs. 1 oder 2 VOB/A n. F. erfüllen (§ 8c Abs. 3 VOB/A n. F.).
Für sonstige energieverbrauchsrelevante Produkte bzw. Produkte, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausführung der Bauleistung sind, soll das höchste Leistungsniveau hinsichtlich der Energieeffizienz gefordert werden (§ 8c Abs. 4 VOB/A n. F.).
Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten sollen die Bieter
- Angaben zum konkreten Energieverbrauch sowie,
- in geeigneten Fällen, Lebenszykluskostenanalysen oder vergleichbare Wirtschaftlichkeitsnachweise
vorlegen (§ 8c Abs. 5 Satz 1 VOB/A n. F.).
Die Energieeffizienz soll bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt werden (§ 8c Abs. 5 Satz 2 VOB/A n. F.).
Die Anforderungen nach § 8c Abs. 1 bis 5 VOB/A n. F. gelten nicht,
- wenn ihre Einhaltung technisch nicht durchführbar ist,
- bei erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
- bei einer Beeinträchtigung der zeitnahen Vermeidung oder Beseitigung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr,
- für Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des § 8 c VOB/A, also vor dem 8. September 2026 eingeleitet wurden. (§ 8c Abs. 6, 7 VOB/A).
Hans Schaller, Buirglengenfeld