Gebietseigenes Saatgut in freier Landschaft

Seit dem 1. März 2020 ist das Ausbringen von nicht-gebietseigenem Material nur noch mit Genehmigung möglich.
Foto: Noordhof

Eine Genehmigung kann nicht erteilt werden, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten der EU nicht auszuschließen ist. Durch diese Regelung sollen einer weiteren Florenverfälschung effektiv entgegengewirkt sowie Produktion und Verwendung gebietseigener Gehölze und Saaten gefördert werden.

Nach dem Paragraf 40 Absatz 1 BNatSchG sollen in der freien Natur nun vorzugsweise gebietseigene Herkünfte, also Pflanzen oder Saatgut, die ihren genetischen Ursprung in der jeweiligen Region haben (gebietseigenes Saatgut oder auch Regio-Saatgut genannt), verwendet werden.

Quelle: BMU, www.bmu.de