Beschaffungswesen: EU-Schwellenwerte für 2026 und 2027
Der voraussichtliche Auftragswert einer Beschaffung ist zur Frage, welche Verfahrensart anzuwenden ist, im Rahmen einer Marktpreiserkundung zu schätzen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Ohne Kenntnis des voraussichtlichen Auftragswertes darf keine Beschaffung eingeleitet werden
Diese Auftragswertschätzung ist auch für die Zuständigkeit innerhalb der Behörde, z. B. ob der 1. Bürgermeister oder der Gemeinderat entscheidet und für innerstaatliche Wertgrenzen im Vollzug des § 8 Abs. 3, 4 UVgO von Bedeutung.
Öffentliche Aufträge, deren geschätzte Nettoauftragswerte die EU-weit geltenden Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, sind nach den Vorgaben der §§ 97 ff GWB, der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektV0)[1], der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV),[2] der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) oder dem 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-EU) dem Wettbewerb zu unterstellen (§ 106 GWB).
Schwellenwerte für 2026 und 2027
Die Schwellenwerte (§ 106 GWB) richten sich nach der Art des öffentlichen Auftrags (§ 103 GWB), der Rechts- bzw. Organisationsform, der Tätigkeit und der Finanzierung des Auftraggebers (§§ 98 ff GWB) bzw. Konzessionsgebers (§ 101 GWB) und werden alle zwei Jahre nach den Regeln des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (Agreement on Gouvernement Procurement, GPA) neu festgesetzt[3]
| Ab 01.01.2026 | |
| 1. Vergaben nach der Klassischen Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU | |
| Bauleistungen | 5.404.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden) | 140.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen (alle übrigen öffentlichen Auftraggeber) | 216.000 € |
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2. Vergaben nach der Sektorenrichtlinie und der Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (RL 2014/25/EU und 2009/81/EG) |
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| Bauleistungen | 5.404.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 432.000 € |
| 3. Vergabe von Konzessionen (RL 2014/23/EU) | 5.404.00 € |
Schätzregeln
Wichtig für die Praxis sind die im Vergaberecht (§ 3 VgV, § 3 SektVO, § 3 VSVgV, § 2 KonzVgV) festgelegten Regeln für die Schätzung der Auftragswerte. Danach ist z. B. nicht vom aktuellen Auftragswert einer Beschaffung, sondern von einer Jahressumme für gleichartige Liefer- und Dienstleistungen oder – wenn höher - für die Laufzeit des Vertrags bzw. für den Wert der Konzession auszugehen (§ 3 Abs. 10 VgV, § 3 SektVO, § 3 Abs. 3 VSVgV, § 2 KonzVgV).[4]
In die Schätzung sind außerdem alle „Optionen“ und alle sonstigen den Auftragswert beeinflussenden Umstände (z. B. Preisvorbehalte, Wertungs-/Zuschlagskriterien) einzubeziehen.
Unzutreffende Schätzung
Die unzutreffende Auftragswertschätzung führt, wenn der tatsächliche Auftragswert unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 VgV/ SektVO, VSVgV, § 2 KonzVgV zu einer Überschreitung des Schwellenwertes mit der Wahl der unzutreffenden Vergabeart führen würde, zu einer rechtswidrigen Vergabe und im Fall einer zuwendungsfinanzierten Beschaffung zu einem schweren Vergabeverstoß i. S. der Nr. 3 der (jeweiligen) Allgemeinen Nebenbestimmung zur Bewilligung i. S. des § 36 VwVfG.
Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Hans Schaller
[1] § 102 GWB.
[2] §§ 104, 117 GWB.
[3] Artikel 9 („Neufestsetzung des Schwellenwerts“) der Richtlinie 2014/23/EU und Verordnungen (EU) 2021/1950 bis 1953 vom 10.11.2021.
[4] Im Zuwendungsrecht spricht man von einem Projektbedarf / Jahr.