Vergaberecht: Abfrage beim Wettbewerbsregister

Zukünftig wird vor Auftragsvergabe eine Abfrage beim Wettbewerbsregister notwendig und damit die Abfrage beim Gewerbezentralregister ersetzt.
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Zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen und zum Nachweis vergaberechtlicher Ausschlusstatbestände (§§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB) ist künftig vor Auftragsvergabe eine Abfrage beim Wettbewerbsregister notwendig. Damit wird mittelfristig die Abfrage beim Gewerbezentralregister ersetzt.

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zum Ausschluss von Unternehmen in Vergabeverfahren (§§ 123 und 124 GWB) werden in das Wettbewerbsregister Wirtschaftsdelikte (Straf- und Bußgeldentscheidungen) eingetragen. Die Delikte reichen von der Bildung einer kriminellen oder/ und terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, 129b StGB), über Betrug, Subventionsbetrug (§§ 263, 264 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) bis zu bestimmten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

Wann Abfragepflicht?

Öffentliche Auftraggeber müssen bei einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 € ohne Umsatzsteuer, Sektorenauftraggeber oder Konzessionsgeber ab Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 GWB vor Zuschlagserteilung abfragen, ob Eintragungen zu demjenigen Bieter, der den Auftrag erhalten soll, gespeichert sind („Pflichtabfragen“). Auf eine solche Abfrage kann verzichtet werden, wenn innerhalb der letzten zwei Monate zu dem entsprechenden Unternehmen bereits eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister zugegangen ist.

Über die Pflichtabfragen hinaus sind freiwillige Abfragen bei einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb dieser Wertgrenzen und im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs möglich.

Abfragen und Übermittlung

Abfragen erfolgen über das Webportal des Wettbewerbsregisters und setzen eine vorherige Registrierung sowie die Nutzung eines Software-Zertifikats voraus. Die Registerbehörde übermittelt dem abfragenden Auftraggeber die im Wettbewerbsregister gespeicherten Daten. Gibt es zu einem Unternehmen keine Eintragung, teilt die Registerbehörde dies dem Auftraggeber mit.

Die Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister dürfen nur an Bedienstete gehen, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder mit der Bearbeitung des Vergabeverfahrens betraut sind. Die Daten sind nach Ablauf der rechtlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen zu löschen.

Eine Eintragung im Wettbewerbsregister führt nicht automatisch zu einem Ausschluss des Unternehmens; über den Ausschluss vom Vergabeverfahren, entscheidet der Auftraggeber eigenverantwortlich.

Übergangsregelungen

Das GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18.01.2021 sieht eine zeitlich gestufte Einführung der Abfragerechte und -pflichten vor. Danach wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation mit der Registerbehörde vorliegen, im Bundesanzeiger veröffentlichen. Erst dann treten nach einer kurzen Übergangsfrist von einem Monat die Mitteilungspflicht und die Möglichkeit der freiwilligen Abfrage in Kraft, nach sechs weiteren Monaten auch die Abfragepflicht.

Die bisherige Abfrage des Gewerbezentralregisters wird noch für drei Jahre nach Einführung der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters erhalten bleiben und sollte entsprechend genutzt werden.

Dipl.-Verwaltungswirt Hans Schaller

Wie die Registrierung im elektronischen Behördenpostfach (beBPo) funktioniert, erklärt unser Fachautor in der Kommunaltechnik-Ausgabe 4-2021.