BGH urteilt über Arbeiten mit Motorsensen

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Wer mit Freischneidern an Straßenrändern arbeitet, muss Passanten und vorbeifahrende Fahrzeuge vor aufwirbelnden Steinen schützen. Dies hat der Bundesgerichtshof Anfang Juli bestätigt. Im September 2010 mähten zwei Mitarbeiter einer Straßenmeisterei an einer Bundesstraße den Grünstreifen mit Freischneidern. Dabei wurden Steine aufgewirbelt, von denen einer ein vorbeifahrendes Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn beschädigte. Die Fahrzeughalterin klagte daraufhin auf Schadensersatz vor dem Landgericht. Dieses lehnte die Klage 2011 ab. Die Klägerin zog daraufhin vor das Oberlandesgericht Brandenburg als Berufungsgericht, welches der Klage stattgab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag vor den Bundesgerichtshof. Dieses urteilte Anfang Juli 2013, dass die beiden Mitarbeiter der Straßenmeisterei den Streckenabschnitt, an dem gemäht wurde, hätten sichern müssen. Dies hätte durch eine mobile Plane oder ein abschirmendes Fahrzeug geschehen können, das die Fahrbahn und damit passierende Dritte vor aufgewirbelten Gegenständen geschützt hätte. Diese Maßnahmen seien weder eine wirtschaftliche Überforderung noch würden sie mehr Personal erfordern. Eine fahrlässige Gefährdung des Verkehrs wird jedoch nicht vorgeworfen.

An dem Streckenabschnitt sei aufgrund der Schutzplanke der Einsatz eines Mähfahrzeuges nicht möglich gewesen. Allerdings werde in der Bedienungsanleitung der verwendeten Motorsensen darauf hingewiesen, dass sich sowohl während des Startvorgangs als auch während der Arbeit im Umkreis von 15 m keine weiteren Personen aufhalten dürfen. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen einzuhalten. Das bloße Aufstellen einer Warntafel ist laut BGH kein ausreichender Schutz, da Autofahrer durch ihre Fahrweise keinen Einfluss auf die Gefahr haben.

BGH, 4. Juli 2013, III ZR 250/12