Beleuchtung und Co. von Anbaugeräten

Anbaugeräte an Traktoren oder Unimog müssen im Straßenverkehr gekennzeichnet sein – etwa mit Licht, Blinkern und weiteren Markierungen.
Frontmulcher mit Beleuchtung
Der Frontmulcher ist mit Beleuchtung ausgerüstet. Gelbe Rückstrahler sind für die seitliche Kenntlichmachung angebracht. Warntafeln sind empfehlenswert, auch wenn die gesetzlichen Maße noch nicht erreicht sind. (Foto: Vaupel)

Anbaugeräte für Traktoren oder Unimog müssen für die Straßenfahrt kenntlich gemacht werden. Neben der Beleuchtung mit Blinker, Rück- und Bremslicht sind noch andere Kenntlichmachungen von Bedeutung. Wird die Beleuchtung des Traktors (Frontscheinwerfer, Rück- und Bremslicht, Blinker) vom Anbaugerät wie Mulcher, Mähwerk, Hacker, etc. verdeckt, muss diese grundsätzlich am Arbeitsgerät wiederholt werden.

Darüber hinaus gilt folgendes: Anbaugeräte für den Front- und Heckanbau, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder der Schluss­leuchten des Fahrzeugs, z. B. Traktor hinausragen, müssen wie folgt kenntlich gemacht werden:

  • nach vorn mit zwei Warntafeln sowie zwei Begrenzungsleuchten,
  • nach hinten mit zwei Warntafeln, zwei roten Schlussleuchten und zwei roten Rückstrahlern.

Die Warntafeln müssen innerhalb 100 mm von der Außenkante angebracht sein. Bei der Anbringung der Warntafeln ist auf die richtige Ausrichtung zu achten. Das kleine rote Dreieck zeigt nach oben und zu der jeweiligen Seite.

Auch wenn die Schlepperbeleuchtung mit dem Anbaugerät zu erkennen ist, müssen Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1000 mm über die Schlussleuchten des Fahrzeugs nach hinten hinausragen, mit einer Warntafel und während der Dämmerung, bei Dunkelheit mit einer roten Schlussleuchte und einem roten Rückstrahler ausgerüstet sein. Diese müssen möglichst am äußersten Ende des Anbaugerätes und möglichst in der Fahrzeugmitte angebracht sein.

Hinweis

Da Anbaugeräte über den Kraftheber des Traktors in der Höhe verstellt werden können, ist zu beachten, dass der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchte nicht mehr als 1 500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein darf.

Anbaugeräte können auch mit abnehmbaren Leuchtenträger ausgestattet sein, wenn die Lichttechnischen Einrichtungen bei der Arbeit Schaden nehmen würden. Die abnehmbaren Leuchtenträger bestehen aus einer rechten, einer linken und einer mittleren Einheit. Die Halterungen für die Leuchtenträger müssen so beschaffen sein, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist.

Seitliche Kenntlichmachung

Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6 m – auch Schlepper mit An­baugerät, müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirken­den gelben, nicht dreieckigen Rückstrah­lern ausgerüstet sein. Dabei darf der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt entfernt sein. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Zwischen den seitlichen Rückstrahlern darf der Abstand maximal 3 m betragen. Traktoren, die nach VO (EU) 167/2013 typgenehmigt sind, benötigen bereits ab 4,60 m Fahrzeuglänge seitliche Rückstrahler.

Martin Vaupel

Landwirtschaftskammer Niedersachsen