Abfallwirtschaft: Keine Ausnahme bei der LKW-Maut
Die vom VKU (Verband kommunaler Unternehmen e.V.) geforderte Befreiung der Abfallwirtschaft von der LKW-Maut wurde abgelehnt. Der Bundesrat hatte die Forderung zwar befürwortet, sie hat im Bundestag jedoch keine Mehrheit gefunden.
Seit dem 1. Juli 2018 unterliegen sämtliche Bundesstraßen der Mautpflicht, wenn sie von einem Fahrzeug befahren werden, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat einen Entwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vorgelegt, das am 15. Mai 2018 von der Bundesregierung verabschiedet wurde. Dieses sieht u.a. vor, die Mautsätze bis zum 1. Januar 2019 zu erhöhen, um die geltenden LKW-Mautsätze an die Ergebnisse des Wegekostengutachtens 2019 bis 2022 anzupassen. Die Mautsätze werden somit zum Jahresbeginn erhöht.
LKW der Abfallwirtschaft (kommunal und privat) sollten nach Forderung des VKU generell von der Mautpflicht ausgenommen werden, wenn sie im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der Abfallbeseitigung und -entsorgung genutzt werden. So gilt es beispielsweise für Fahrzeuge des Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienstes einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst.
In ihrer Äußerung vom 22. August 2018 lehnt die Bundesregierung diese Maut-Befreiung ab, da sie insbesondere eine Unterscheidung zwischen kommunalen Fahrzeugen und Fahrzeugen gewerblicher Unternehmen befürchte.
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