DEULA-Expertentipp: Gefährliche Stoffe im Betrieb

Wie sind Gefahrgut und Gefahrstoff definiert? Die DEULA erklärt die Unterschiede und die 1000-Punkte-Regel beim Gefahrgut.

Gefahrstoffe werden in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beschrieben. Dabei handelt es sich um Stoffe mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften. Die Verordnung gibt vor, wie die Gefahrstoffe sicher zu lagern und handzuhaben sind. Sie regelt die Kennzeichnung und Verpackung. Das ist besonders beim innerbetrieblichen Transport sowie bei der bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedeutung. Der Verordnung nachgelagert, aber ebenso verbindlich, sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe. Wer dagegen gefährliche Stoffe auf öffentlichen Straßen befördern möchte, muss sich mit den Vorschriften des Gefahrgutrechts auseinandersetzen. Gefahrgut sind Stoffe im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Daraus ergeben sich besondere Vorschriften, z. B. zur Kennzeichnungspflicht, zur Nutzung von Verpackungen mit spezieller Transportzulassung oder die Notwendigkeit, als Fahrzeugführer einen „Gefahrgutschein“ vorweisen zu können.

Die Gefahr

Bei der Gefahr gefährlicher Stoffe denken Unternehmer wie auch Arbeitskräfte oftmals zuerst an das ungehinderte Austreten in die Umwelt und die daraus resultierenden Kosten der Dekontamination oder den Schaden an Boden und Gewässer. Die Gefährdung für den direkt beteiligten Menschen wird leicht unterschätzt, da sich einerseits der Umgang in den letzten Jahrzehnten sehr zum Positiven entwickelt hat und viele besonders schädliche Stoffe aus der Praxis entfernt wurden. Da aber nur selten „höhere Gewalt“ Ursache von Unfällen ist, hätte zumindest theoretisch nahezu jedes Geschehen vermieden werden können. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in den „Grünen Berufen“ nennt die Stoffe Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel und Pflanzenschutzmittel in dieser Reihenfolge als Hauptbeteiligte bei entsprechenden Unfällen. Kraftstoffe werden mit weiteren Arbeitsstoffen in der Gruppe Sonstige zusammengefasst. Jeder Betrieb weicht in seiner individuellen Gefährdungssituation mehr oder weniger stark von dieser Statistik ab.

Kraftstoffe im Alltag

Auch wenn Akkugeräte in ihrer Verbreitung rasant zunehmen, sind es doch nach wie vor die benzin- und dieselbetriebenen Geräte, die den Arbeitsalltag auf dem Bauhof bestimmen. Deshalb sind die sichere und sachgerechte Lagerung sowie Handhabung der Kraftstoffe und der Transport zum Einsatzort Themen von großer Bedeutung. Da die Kraftstoffe nur für den Verbrauch des Bauhofpersonals gelagert werden, können Regelungen für geringe Mengen in Anspruch genommen werden. Die Regeln der Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB/ADR) sind auch für Gefahrgutbeförderungen im Sinne von Belieferungen anzuwenden, die zur Versorgung von Bauhöfen, Baustellen oder Einsatzorten notwendig sind. Freistellungen von den Vorschriften des ADR sind z. B. möglich, wenn gefährliche Stoffe in kleinen Mengen durch diejenigen Mitarbeiter als Gefahrgut im Dienstfahrzeug mitgenommen werden, die am Einsatzort hiermit selbst Reparaturen, Gartenpflege und Wartungsarbeiten durchführen müssen. Hat ein Bauhofmitarbeiter die Aufgabe, den Rasen an einem Einsatzort zu mähen, darf er den Kraftstoff für die Befüllung des Rasenmähers selbst transportieren.

Die DEULA rät: Die 1000-Punkte-Regel beim Gefahrgut

Für die Kleinmengenregelung beim Transport zum Einsatzort gibt es Höchstmengen, wenn im Transportfahrzeug nur ein Stoff transportiert wird. Diese Mengen können einer Tabelle direkt entnommen werden. Werden mehrere Stoffe transportiert, muss die Höchstmenge rechnerisch ermittelt werden. Die verschiedenen Stoffe sind in der entsprechenden Tabelle mit einem Faktor versehen. Für jeden zu transportierenden Stoff wird die Menge mit dem Faktor multipliziert und die Ergebnisse werden addiert. Die Summe darf den Wert 1.000 nicht überschreiten. Sollen etwa 60 l Diesel und 140 kg Flüssiggas transportiert werden, ergibt sich folgende Rechnung:

  • Diesel: 60 l x Faktor 1 = 60
  • Flüssiggas: 140 kg x Faktor 3 = 420

Die Summe von 480 liegt unter 1.000 und der Transport kann somit erfolgen.

Sind die Mengen größer, kann sich folgende Rechnung ergeben:

  • Diesel: 200 l x Faktor 1 = 200
  • Flüssiggas: 300 kg x Faktor 3 = 900

Die Summe liegt bei 1.100 und der Transport kann somit nicht nach der Kleinmengenregelung stattfinden.

Dipl. Ing. (FH) Matthias Schwengels, Technischer Ausbilder an der DEULA Westerstede
Fotos: Beckmann Verlag

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