THG-Quotenhandel in kommunalen Betrieben

Kommunale Fuhrparkbetreiber, die durch den Einsatz von reinen Elektrofahrzeugen, Emissionen einsparen, können Ihre THG-Quoten verkaufen.
Die THG-Prämie steht Haltern von reinen Elektrofahrzeugen zu. Hierzu gehören Pkw, aber auch Busse, Lkw und weitere Nutzfahrzeuge. (Foto: Keppler)

Seit 2015 gibt die Bundesregierung Firmen eine Quote für Einsparungen von Treibhausgasen vor - die Treibhausgasminderungsquote, kurz: THG-Quote. Dadurch sollen Emissionen aus dem Verkehr reduziert werden. Auch kommunale Fuhrparkbetreiber, die durch den Einsatz von reinen Elektrofahrzeugen, Emissionen einsparen, können Ihre THG-Quoten verkaufen und so profitieren.

Wer in Deutschland Kraftstoffe in Verkehr bringt, muss die Treibhausgasemissionen reduzieren, die bei der Nutzung entstehen. Auf diese Treibhausgasminderungsquote ist elektrischer Strom anrechenbar, der in Straßenfahrzeugen genutzt wurde.

Welcher Strom kann angerechnet werden?

Geregelt werden die Möglichkeiten der Stromanrechnung in der „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV“ (zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 [BGBl. I S. 4932]). Zum einen ist Strom anrechenbar, der an öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurde (§ 6 der 38. BImSchV). Zum anderen kann auch das nicht-öffentliche Laden angerechnet werden: Pro reinem Batterieelektrofahrzeug, das im jeweiligen Verpflichtungsjahr zugelassen war, ist ein pauschaler Schätzwert anrechenbar (§ 7 der 38. BImSchV). Dieser beträgt derzeit 1.94 kWh/Jahr. Er gilt für alle registrierten Fahrzeuge, unabhängig von derGröße, Fahrzeugalter, Energieverbrauch oder Jahresfahrleistung. Ebenso spielt die Herkunft des genutzten Stroms keine Rolle.

Umweltbundesamt bescheinigt die Strommengen

Das Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) ist in diesem Zusammenhang zuständig für die Überprüfung der Anrechnungsvoraussetzungen von elektrischem Strom auf die THG-Quote und das Ausstellen entsprechender Bescheinigungen.

Antragsberechtigt ist zunächst immer der Ladepunktbetreiber. Dieser gilt als sogenannter „Dritter“ im Sinne der THG-Quote. Um auch nicht-öffentliches Laden abzubilden, ist pro reinem Batterieelektrofahrzeug ein pauschaler Schätzwert pro Jahr anrechenbar. In diesem Zusammenhang gilt derjenige als Ladepunktbetreiber, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Als Nachweis dient eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I des jeweiligen Fahrzeugs. Der Dritte kann auch einen anderen bestimmen den Antrag zu stellen (zum Beispiel einen Dienstleister). Diese Vereinbarung ist in Textform zu schließen. Weitere Einschränkungen gibt es insoweit nicht, sodass laut UBA beispielsweise auch kommunale Betriebe partizipieren können. Weitere Infos zur Antragstellung beim UBA gibt es unter www.kurzelinks.de/THG-Infos-UBA.

Auf Grundlage, der vom UBA ausgestellten Bescheinigungen, kann eine Anrechnung auf die THG-Quote eines verpflichteten Unternehmens erfolgen. Hierfür ist das UBA jedoch nicht zuständig – Quotenstelle ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder).

Ladesäulen erhalten zukünftig nur noch eine THG-Quote, wenn ihre Adressen bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) transparent angezeigt werden. (Foto: Keppler)

Quotenhandel über den freien Markt

Das UBA bescheinigt also lediglich Strommengen, die zur Verwendung im Straßenverkehr eingesetzt wurden, sowie die daraus errechneten THG-Emissionen. Erlöse für diese Mengen können damit erst dann erzielt werden, wenn ein entsprechender Vertrag mit dem Ziel der Übertragung der Erfüllung der Quotenverpflichtung mit einem quotenverpflichteten Unternehmen geschlossen wird. Das UBA empfiehlt, sich bereits im Vorfeld zu informieren, ob die Mengen, die potenziell vom UBA bescheinigt werden sollen, auch tatsächlich im Nachgang vermarktet werden können.

Den Verkauf der THG-Quote über CO2-Zertifikate organisieren Vermittler, die dafür unterschiedliche Vergütungen anbieten und teilweise bis zu 25 % Provision kassieren. Ein Vergleich der vielen Anbieter lohnt sich. Über diese Dienstleister ist die Abwicklung des kompletten Prozesses – inklusive der Antragstellung beim UBA – möglich, so dass dies nicht einzeln und vorab geschehen muss! Claus Jung, der sich bei der Kommunalagentur NRW mit dem Thema befasst, sagt hierzu auf Nachfrage: „Meinem Kenntnisstand nach dürfen nur die Inverkehrbringer von fossilen Treib- und Brennstoffen direkten THG-Quotenhandel betreiben. Daher sind auch die Kommunen ebenfalls an die jeweiligen Dienstleister zu verweisen.“

Es sind Vergütungen von 250 – 350 € pro PKW-Elektrofahrzeug bei der Internetrecherche zu finden. Für Elektrobusse (Linie) können bis 12.000 € p.A. Vergütung erhalten werden. Für Betreiber öffentlicher Ladestationen sind Vergütungen von 0,15 – 0,35 € pro abgegebener KWH im Netz zu finden.

Welche Fahrzeuge bringen THG-Prämie ein?

Die THG-Prämie steht Haltern von reinen Elektrofahrzeugen zu. Hierzu gehören Pkw, aber auch Busse, Lkw und weitere Nutzfahrzeuge. Auch E-Scooter und E-Motorräder sind zugelassen für die THG-Prämie, wenn sie schneller als 45 km/h fahren können und eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Ex-Fahrzeugbrief) besitzen. Für ein geleastes E-Fahrzeug gibt es die Prämie aus dem indirekten Emissionshandel ebenfalls.

Hybride, Plug-in-Hybride, Erdgas- und Wasserstoffautos sind vom Bezug der THG-Quote ausgeschlossen.

Änderungen bei der Antragsfrist

Die Bundesregierung, genauer das Bundesumweltministerium (BMUV), hat die Regelungen zur THG-Quote überarbeitet. Die Anpassungen sind bereits am 29. Juli 2023 in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung betrifft die Frist für die Beantragung der THG-Quote. Bisher konnte die Quote bis zum 28. Februar des Folgejahres beantragt werden. Nun hat die Regierung beschlossen, diese Frist auf den 15. November des Beantragungsjahres vorzuziehen. Bisher galt die Regelung, dass – auch wenn das Jahr bereits zu Ende gegangen ist – es jeweils bis zum 20. Februar möglich blieb, die THG-Quote für das vergangene Jahr rückwirkend zu beantragen.

Neben der Antragsfrist wurde auch eine Änderung bei der Meldung von Ladestrom an öffentlichen Ladesäulen vorgenommen. Bisher konnten auch private Wallboxen/Ladesäulen auf den Höfen der Kfz-Betriebe als öffentlich zugänglich deklariert werden und somit zusätzlich von der THG-Prämie profitieren. In Zukunft müssen jedoch die Adressen bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) transparent angezeigt werden. Dies soll verhindern, dass Wallboxen/Ladesäulen, die nicht öffentlich zugänglich sind, von der Prämie profitieren.

Eine weitere Anpassung betrifft zukünftige Einschränkungen bei den Fahrzeugklassen. Zulassungsfreie Fahrzeuge sollen nur noch die THG-Quote erhalten, wenn ein Schätzwert für diese Fahrzeuge vorliegt, was nach Informationen des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbe e.V. aktuell jedoch nicht geplant ist. Zulassungspflichtige Fahrzeuge sind davon nicht betroffen.

Mirja Schmatzler, Redaktion KommunalTechnik

Quellen: UBA, KommunalAgentur NRW, Generalzolldirektion, Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.