Verkehrsrecht: Warnweste & Co. - Was muss dabei sein?
In der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ist genau vorgeschrieben, was in welcher Fahrzeugart im öffentlichen Straßenverkehr mitzuführen ist. Dabei ist auch die jeweils vorgeschriebene Norm, z. B. der Warnweste und des Verbandskastens, zu beachten.
Auch wenn nur eine Warnweste vorgeschrieben ist, ist es ratsam, für jeden Mitfahrer ebenfalls eine weitere Warnweste dabei zu haben. Ebenso ist es sinnvoll im Zugfahrzeug ein weiteres Warndreieck mitzunehmen. Denn, bleibt beispielsweise ein Anhänger liegen und muss mit einem Warndreieck gesichert werden, ist für die Solofahrt im Zugfahrzeug noch ein weiteres Warndreieck vorhanden und die Mitführpflicht wird erfüllt.
Nach § 35h StVZO ist Erste-Hilfe-Material (Verbandskasten) und nach § 53a StVZO sind mindestens folgende Warneinrichtungen für die Kraftfahrzeuge mitzuführen:
Traktor (lof Zugmaschine) Mitführpflicht:
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Lof selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Hacker, Rückezug, etc.): Mitführpflicht:
Empfehlung:
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Kfz > 3,5 t zG - Lkw Mitführpflicht:
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Kfz > 3,5 t zG - Selbstfahrende Arbeitsmaschine z. B. Bagger Mitführpflicht:
Empfehlung
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Kfz ≤ 3,5 t zG - Selbstfahrende Arbeitsmaschine z. B. Radlader, Rasenmäher Mitführpflicht:
Empfehlung:
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Pkw Mitführpflicht:
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Übrigens: Ein Feuerlöscher muss nicht mitgeführt werden (Ausnahme: In Bussen und bei Gefahrgut). Generell ist es aber empfehlenswert die Fahrzeuge mit geeigneten Feuerlöschern auszurüsten.
Martin Vaupel,
Landwirtschaftskammer Niedersachsen