Verkehrsrecht: Warnweste & Co. - Was muss dabei sein?

Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten sollten auf jedem Fahrzeug dabei sein! Wir geben einen Überblick, was laut StVZO gilt.
Warnweste in Handschuhfach
In der Traktorkabine gut zu erreichen: Verbandskasten und Warnweste. (Foto: Vaupel)

In der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ist genau vorgeschrieben, was in welcher Fahrzeugart im öffentlichen Straßenverkehr mitzuführen ist. Dabei ist auch die jeweils vorgeschriebene Norm, z. B. der Warnweste und des Verbandskastens, zu beachten.

Auch wenn nur eine Warnweste vorgeschrieben ist, ist es ratsam, für jeden Mitfahrer ebenfalls eine weitere Warnweste dabei zu haben. Ebenso ist es sinnvoll im Zugfahrzeug ein weiteres Warndreieck mitzunehmen. Denn, bleibt beispielsweise ein Anhänger liegen und muss mit einem Warndreieck gesichert werden, ist für die Solofahrt im Zugfahrzeug noch ein weiteres Warndreieck vorhanden und die Mitführpflicht wird erfüllt.

Nach § 35h StVZO ist Erste-Hilfe-Material (Verbandskasten) und nach § 53a StVZO sind mindestens folgende Warneinrichtungen für die Kraftfahrzeuge mitzuführen:

Traktor (lof Zugmaschine)

Mitführpflicht:

  • ein Warndreieck
  • eine Warnweste
  • Verbandskasten

Lof selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Hacker, Rückezug, etc.):

Mitführpflicht:

  • ein Warndreieck
  • ein Verbandskasten

Empfehlung:

  • eine weitere Warnweste

Kfz > 3,5 t zG - Lkw

Mitführpflicht:

  • ein Warndreieck
  • eine Warnleuchte
  • eine Warnweste
  • Verbandskasten

Kfz > 3,5 t zG - Selbstfahrende Arbeitsmaschine z. B. Bagger

Mitführpflicht:

  • ein Warndreieck
  • eine Warnleuchte
  • Verbandskasten (> 6 km/h bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit)

Empfehlung   

  • eine weitere Warnweste                  

Kfz  3,5 t zG - Selbstfahrende Arbeitsmaschine z. B.  Radlader, Rasenmäher

Mitführpflicht: 

  • ein Warndreieck
  • Verbandskasten (> 6 km/h bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit)

Empfehlung:   

  • eine weitere Warnweste                  

Pkw

Mitführpflicht: 

  • ein Warndreieck
  • eine Warnweste
  • Verbandskasten

Übrigens: Ein Feuerlöscher muss nicht mitgeführt werden (Ausnahme: In Bussen und bei Gefahrgut). Generell ist es aber empfehlenswert die Fahrzeuge mit geeigneten Feuerlöschern auszurüsten.

Martin Vaupel,

Landwirtschaftskammer Niedersachsen