Maut: Regeln für kommunale Fahrzeuge

Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse sind seit dem 1. Juli 2024 mautpflichtig. Was gilt für Bauhof-Fahrzeuge?
Ausschließlich für Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst genutzte Fahrzeuge sind von der Maut befreit. (Foto: Schmatzler)
  • Nur wenn ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung über 3,5 t tzGm liegt, wird es mautpflichtig.
  • Kommunale Fahrzeuge von Städten und Gemeinden sind nicht generell von der Maut befreit.
  • Ausschließlich für Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzte Fahrzeuge sind von der Maut befreit.
  • Gärtnereien, Baumschulen und Forstbetriebe, die von Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Maut befreit.
  • Transporte mit lof Fahrzeugen, z. B. Traktoren, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h und bei üblichen Beförderungen von lof Bedarfsgütern oder Erzeugnissen sind generell mautfrei.
  • Handwerksbetriebe, deren Beruf in der Liste des BALM aufgeführt sind, können die Handwerkerausnahme in Anspruch nehmen.
  • E-Fahrzeuge sind mautbefreit, wenn die CO2-Emissionsklasse 5 erfüllt wird.

Martin Vaupel, LWK Niedersachen

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