Führerscheine für kommuale Traktoreinsätze
Dazu einige Anmerkungen aus der Fahrerlaubnis VO (FeV) und Definitionen.
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für lof Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge, Futtermischwagen, jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und anderen Flurförderfahrzeugen, Futtermischwagen gilt das auch bei gewerblichen Einsätzen. Der Hinweis auf lof Zwecke ist nicht ersichtlich. Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge, Futtermischwagen der Klasse L dürfen von 16-jährigen geführt werden.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für lof Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen von 16-jährigen geführt werden. Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zu den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zählen u.a. auch Radlader mit der entsprechenden Werkzeugausrüstung.
Was sind lof Zwecke?
Unter lof Zwecke – § 6 Abs. 5 Fahrerlaubnis VO (FeV) – im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden und
7. Winterdienst.
Das heißt also:
Nach unseren Informationen und den o. g. Vorgaben richtet sich die erforderliche Fahrerlaubnisklasse ausschließlich nach den Bestimmungen der FeV. Die in § 6 Abs. 5 definierten Einsatzzwecke fallen unter die Fahrerlaubnisklassen T und L. Eine Beschränkung auf Landwirtschaftsbetriebe für die in § 6 Abs. Nr. 2 und 7 FeV genannten Fälle ist nicht ersichtlich. Somit können die unter 2. genannten lof Zwecke „Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege“ sowie der unter Nr. 7 genannte „Winterdienst “ mit Fahrzeugen auch von Kommunalbetrieben mit den entsprechenden Fahrerlaubnisklassen L und T vorgenommen werden.
Nun gibt es Fragen, ob diese Angaben der lof Zwecke punktgenau zu sehen sind. Im Bereich der unter Nr. 2 beschriebenen Einsätze sind auch die entsprechenden Arbeiten an und auf dort vorhandenen Wegen und Straßen damit verbunden. Ähnlich sieht es beim Winterdienst aus, der neben der Schneeräumung auch den Streudienst auf den Wegen und Straßen sowie den Transport von hinderlichen Schneemassen beinhaltet.
Günter Heitmann, Verkehrsexperte
Der Artikel ist in der Zeitschrift KommunalTechnik Ausgabe 1, 2016 erschienen.