Führerschein für kommunale Einsätze - L, T oder CE ?
Die Fahrerlaubnisklassen L und T dürfen nur für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zwecke genutzt werden. Neben den klassischen Einsätzen in der Land- und Forstwirtschaft sind im § 6 der Fahrerlaubnisverordnung aber auch einige Zwecke genannt (siehe Übersicht), die bei kommunalen Einsätzen zum Tragen kommen:
- Natur- und Umweltschutz dienende Landschaftspflege: Kommunen, Gemeinde und Verbände sind vielfach für die Pflege von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten verantwortlich. Darunter können z. B. die Pflege von Feuchtbiotopwiesen, Moor- oder Rekultivierungsflächen fallen.
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege: Entscheidend ist, dass es sich um Pflegemaßnahmen handelt. Gras mähen in Parkanlagen und Gärten, Bäume- und Sträucher schneiden auf Friedhöfen und Mulchen von Böschungen sind nur einige von vielen Beispielen. Auch die An- und Abfahrten zu diesen Zwecken sind mit den Klassen L und T möglich. Ebenso das Abtransportieren von Gras- oder Strauchschnitt. Nicht unter diese Zwecke fallen alle Maßnahmen, die zur Neuanlage von Parks, Gärten, Böschungen und Friedhöfen dienen. Also, z.B. die Errichtung von Wegen, die Pflasterung von Parkplätzen und Terrassen oder das Errichten von Stützmauern oder Deichen. Auch für alle Transportarbeiten, die in diesem Zusammenhang stehen, wäre die Klasse C/CE erforderlich.
- Winterdienst
Der Winterdienst ist ein klassische kommunale Aufgabe und kann mit den Führerscheinen L und T durchgeführt werden. Egal ob das Schneeschieben oder Salz- und Granulatstreuen, alles ist möglich. Dabei spielt es auch keine Rolle, wer letztlich der Auftraggeber ist. So kann auch der Parkplatz vom Supermarkt mit diesen Führerscheinen vom Schnee befreit werden.
Klasse T – bis 60 km/h
Die Klasse T kann bereits mit 16 Jahren erworben werden. Damit können dann land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) bis 40 km/h gefahren werden. Auch Anhänger können bis 40 km/h mitgenommen werden, vorausgesetzt sie haben eine entsprechende Zulassung für diese Geschwindigkeit.
Die Regelung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ist insbesondere bei noch nicht volljährigen Jugendlichen zu beachten. Beispielsweise dürfte ein 17-jähriger Auszubildender mit der Fahrerlaubnis der Klasse T die beschriebenen kommunalen Tätigkeiten mit einem Schlepper mit einer bbH von 50 km/h nicht durchführen. Der ausbildende Betrieb müsste den Traktor auf die bbH von 40 km/h drosseln und umschreiben lassen. Ab einem Alter von 18 Jahren können dann automatisch Schlepper mit einer bbH bis 60 km/h, ebenfalls mit entsprechend zugelassenen Anhängern geführt werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt und für solche Zwecke eingesetzt werden, können mit der Klasse T bis zu einer bbH von 40 km/h gefahren werden.
Klasse L – mit Anhängern nur 25 km/h
Mit der Fahrerlaubnisklasse L können ab einem Alter von 16 Jahren Schlepper mit einer bbH bis 40 km/h gefahren werden. Das besondere an der Klasse L ist, dass alle Personen, die im Besitz des Führerscheins B (Autoführerschein) sind, automatisch die Führerscheinklasse L besitzen, denn die Klasse B schließt die Klasse L mit ein. Diese Möglichkeit ist insbesondere für Personen, die nur gelegentlich im kommunalen Bereich tätig sind, wie Aushilfen, Praktikanten oder Saisonarbeitskräfte, eine Erleichterung.
Doch Vorsicht: Bei der Klasse L darf bei der Mitführung von Anhängern eine maximale Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden. Auch wenn zugelassene Anhänger z.B. bis 40 km/h mitgenommen werden, es darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden! Ansonsten kann es zu empfindlichen Geldbußen und zu einer Erhöhung des Punktekontos in Flensburg kommen. Denn es handelt sich dann nicht nur um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch um das „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ und das trifft Fahrer und Halter gleichermaßen. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die mit der Klasse L bewegt werden dürfen, darf max. 25 km/h betragen. Die Klasse L ist insbesondere für das Fahren von Baggern, Radladern usw. von Bedeutung, da diese mit der Klasse L auch außerhalb der beschriebenen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke mit der Klasse L gefahren werden dürfen. Also, der Einsatz auf Baustellen ist damit möglich.
Klasse CE – für jeden Einsatz
Wie schon beschrieben, sind für die Klassen L und T die Einsatzmöglichkeiten für kommunale Tätigkeiten eingeschränkt. Wer damit nicht klar kommt, benötigt einen Lkw-Führerschein der Klasse C1, C1E, C oder CE:
- C1: Kraftfahrzeuge bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse (zG) und mit einem Anhänger bis 750 kg (zG).
- C1E: Fahrzeugkombinationen aus einem Kraftfahrzeug der Klasse C1 und Anhänger bis zu einer Zugkombination von 12.000 kg zG.
- C: Kraftfahrzeug mit mehr als 3.500 kg zG und mit einem Anhänger bis 750 kg zG.
- CE: Fahrzeugkombinationen aus einem Kraftfahrzeug der Klasse C und Anhänger mit mehr als 750 kg zG.
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Martin Vaupel, LWK Niedersachsen
Dies ist der Ausschnitt eines Textes aus der Ende Mai erscheinenden KommunalTechnik Ausgabe 3/2019. Weitere Themen des Textes sind:
- Empfehlunngen zur Klasse CE
- Was ist beim Umschreiben alter Führerscheine zu beachten?
- Module ja oder nein - Berufskraftfahrer-Qualifikation
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