Vergaberecht: Regeln der Preisgestaltung bei öffentlichen Aufträgen
Neben „Einheitspreisen“ für fest umschriebene Leistungen werden von den öffentlichen Auftraggebern auch Preise für Stundenlöhne und ggf. Material (Aufwandsvergütungen) dem Wettbewerb unterstellt. Vor allem die Vereinbarung von „Aufwandsvergütungen“ oder sogenannten Regieleistungen führen in der Praxis vielfach zu erheblichen Preissteigerungen; den Auftraggebern entgleitet dabei oft die Höhe der Vergütung.
Regeln der Preisgestaltung
Die für das Angebot, dessen Wertung und für den Vertragsvollzug maßgebende Art der Leistung und die Art deren Vergütung legen die öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen, speziell in der Leistungsbeschreibung und im Leistungsverzeichnis (auch „Preisblatt“ genannt) fest. In der Praxis wird dabei kaum beachtet, dass sich die Regeln der Vergütung zwingend aus der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) ergeben (vgl. dazu auch § 2 Abs. 5 UVgO).
Einheitspreis und Leistungsvergütung
Als Einheitspreis wird der Preis für eine festgelegte Leistung bezeichnet. Der Gesamtbetrag der Vergütung für eine Leistung („Position“) ergibt sich dann aus dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis. Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Position (Ordnungszahl) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
Fehlt im Angebot der Einheitspreis („wesentliche Preisangabe“), so kann eine Wertung nicht durchgeführt werden.
Der danach vereinbarte Preis beinhaltet auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in den Vergabe- und Vertragsunterlagen nichts anderes bestimmt ist.
Beispiel: Leistungsverzeichnis - Einheitspreise
Position (Nummer) | Menge | Mengeneinheit (Stück/Meter/kg usw.) [1] |
Gegenstand der Leistung |
Einheitspreis Euro |
Gestamtpreis Euro |
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(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) |
Leistungsvertrag und Aufwandsvertrag
Öffentliche Aufträge sind grundsätzlich so zu vergeben, dass die Vergütung “nach Leistung“ bemessen wird (Leistungsvertrag). Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach „Einheitspreisen“ für technisch und wirtschaftlich einheitliche, nach „Positionen“ beschriebene (Teil-) Leistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom öffentlichen Auftraggeber in den Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung) anzugeben ist.
Hier wird dann von einem Einheitspreis- oder Leistungsvertrag gesprochen. Der Erfolg des Vertrages ist Voraussetzung für die Vergütungspflicht des Auftraggebers.
Stundenlohn- oder Aufwandsvertrag
Nur Dienstleistungen sehr geringen Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, dürfen im Stundenlohn vergeben werden (Stundenlohn- oder Aufwandsvertrag).
Für Bauvergaben gilt: „Angehängte“ Stundenlohnarbeiten dürfen nur in einem unbedingt erforderlichen Umfang (Stundenanzahl und Lohngruppen, ggf. Geräte) in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden (vgl. Nr. 4.7 der Richtlinie 100 Vergabehandbuch Bund).
Der Stundenlohn- oder Aufwandsvertrag ist danach für die öffentlichen Auftraggeber gegenüber dem Leistungsvertrag absolut nachrangig.
Fazit
Der öffentlichen Auftraggeber hat zwingend die Preisbildungsgrundsätze der VO PR 30/53 mit den Regeln zu Leistungs- und Aufwandsverträgen zu beachten. Danach gilt neben dem „Marktpreisvorrang“ der Grundsatz, dass Leistungen umfassend zu beschreiben und zu festen (Einheits-) Preisen zu vergeben sind (§ 1 Abs. 2 VO PR 30/53). Der fester Preis ist danach eine für beide Vertragsparteien bindende Vereinbarung über die Vergütung einer abschließend beschriebenen Leistung.[2]
Unabhängig von der Verpflichtung der ausschreibenden Stelle zur Beachtung der öffentlichen Preisvorschriften muss ein echter (Preis-) Wettbewerb zu auskömmlichen Preisen möglich sein, andernfalls wären von den Bietern Bedenken gegen die Preisgestaltung der ausschreibenden Stelle im Rahmen einer „Bieterfrage“ vorzutragen.
Hans Schaller,
Dipl.-Verwaltungswirt
[1] Eine Leistung ist immer in der kleinsten Mengeneinheit dem Wettbewerb zu unterstellen
[2] Nicht verwechselt werden darf der Begriff des „festen Preises“ mit dem „Festpreis“.