Berufskraftfahrer-Qualifikation für kommunale Tätigkeiten?

Oft gibt es Unsicherheiten bezüglich benötigter Führerscheine und Fahrerlaubnisse im kommunalen Bereich. Was gilt?
Bei Beförderungen mit Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 45 km/h, wird keine Be-rufskraftfahrerqualifikation benötigt. (Foto: Vaupel)

Im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) ist beschrieben, für welche Fahrer die Qualifikation nötig ist bzw. bei welchen Kraftfahrzeugen eine Ausnahme greift. Das aktualisierte BKrFQG ist seit dem 2. Dezember 2020 in Kraft getreten. Damit verbunden gibt es auch einige Änderungen.

Wann erforderlich?

Das Gesetz gilt für Beförderungen durch Fahrer, die Kraftfahrzeuge und Kombinationen mit mehr als 3,5 t Gesamtmasse im Güterkraft- und Personenverkehr oder Werkverkehr einsetzen. Die Qualifikation ist nur für Fahrzeuge erforderlich, die mit den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE (auch bei D Klassen) gefahren werden. Können die eingesetzten Fahrzeuge mit den Pkw-Klassen B und BE (Pkw mit Anhänger) gefahren werden, ist die Qualifikation nicht erforderlich. Auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und für das Führen von Kfz bis 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH) ist keine Qualifikation erforderlich. Wird beispielsweise ein Traktor mit mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und mit 40 km/h bbH mit Anhänger zum Schottertransport für die Wegesanierung eingesetzt, ist zwar die Fahrerlaubnis der Klasse CE erforderlich, aber keine Berufskraftfahrerqualifikation.

Einige kommunale Einsätze können auch mit den land- oder forstwirtschaftlichen Fahrerlaubnisklassen L und T durchgeführt werden. Nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung sind dies folgende:

• Natur- und Umweltschutz dienende Landschaftspflege

• Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege

• Winterdienst

Fahrer, die in diesen Bereichen mit der Klasse L und T unterwegs sind, benötigen ebenfalls keine Berufskraftfahrerqualifikation.

„Handwerkerregelung“

Für kommunale Einsätze kann auch die sogenannte „Handwerkerregelung“ als Ausnahme greifen. Nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 gilt das Gesetz nicht für Beförderung mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.
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Martin Vaupel, LWK Niedersachsen
 

Den kompletten Text lesen Sie in der KommunalTechnik-Ausgabe 1/2021.

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