Ausweitung der Lkw-Maut
Ab dem 1. Juli 2018 wird die Lkw-Maut auf das gesamte Bundesstraßennetz ausgeweitet. Die Gebührenpflicht gilt dann auch für einspurig ausgebaute Strecken sowie Ortsdurchfahrten. Das mautpflichtige Bundesstraßennetz wächst dadurch auf ca. 40.000 km an.
Die Mautpflicht auf dem Bundesautobahnnetz (ca. 13.000 km) wird zum 1. Juli 2018 auch auf sämtliche einspurige Strecken ausgeweitet. Es bleibt bei den bekannten Ausnahmen für
1. die Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
2. die Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen.
Insgesamt ergibt sich künftig ein mautpflichtiges Streckennetz von rund 53.000 km.
Das entsprechende Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßen- mautgesetzes (BFStrMG) vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564) ist am 31. März 2017 in Kraft getreten.
Unverändert bleiben
• die Tonnagegrenze von 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht (zGG),
• die in der Anlage 1 zum Gesetz festgelegten Mautsätze sowie
• die bisherigen Mautbefreiungstatbestände des § 1 Abs. 2 BFStrMG, wie z. B. die Mautbefreiung für Einsatzfahrzeuge im Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst.
Zusätzlicher Mautbefreiungstatbestand für landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h
Bei www.toll-collect.de können die nicht mautpflichtigen Fahrzeuge registriert werden. So vermeiden Sie unnötige Kontrollen.
https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/mautbefreiung/mautbefreiung.html
Quelle: BAG