§ 2b UStG - Frist für Bauhöfe verlängert
Hintergrund
In Zukunft müssen juristische Personen des öffentlichen Rechtes (jPdöR), d.h. Bund, Länder, Kommunen etc., für einige Leistungen Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen. Hintergrund: Marktrelevante Leistungen dieser jPdöR sollen zu den gleichen Bedingungen erbracht werden wie von privat wirtschaftlich organisierten Unternehmen.
Für viele kommunale Leistungsbezieher bedeutet dies, dass die beauftragten Bauhof-Leistungen teurer werden. Denn sie können – im Gegensatz zu Privatunternehmen – oft keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Mögliche Folgen sind höhere Kosten für Städte und Gemeinden sowie ggf. dadurch steigende Gebühren für die Bürger.
Wer muss Umsatzsteuer ausweisen?
Bauhöfe gibt es in den verschiedensten Organisationsformen vom Regiebetrieb, über kommunale Eigenbetriebe, Zweckverbände, bis zur GmbH. Es werden Leistungen für die eigene Gemeinde, für die Samtgemeinde oder auch interkommunal für Nachbargemeinden ausgeführt. Und so führt die bald geltende Gesetzesänderung bei den Beteiligten zu vielen Fragen, wie z.B.: Ist der Bauhof als AöR organisiert, muss er dann bei der Leistungserbringung an die Kommune Umsatzsteuer ausweisen? Wie sieht es aus bei Arbeiten für die übergeordnete Samtgemeinde? Kann ich als Baubetriebshof noch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit für die Nachbargemeinde Leistungen erbringen, ohne eine Unternehmereigenschaft zu begründen und Umsatzsteuer auszuweisen? Wie verhält es sich bei Zweckverbänden, wie bei Zweckvereinbarungen? Kommunen fragen sich, ob es besser ist die Bauhofleistungen wieder in die städtische Verwaltung rückzuführen, obwohl die Baubetriebshof-Belegschaft vielleicht erst vor wenigen Jahren z.B. den Stadtwerken zugeordnet wurde…Die Fragenliste ist umfangreich und lang.
In manchen Bundesländern scheint bei der Übertragung z.B. von Aufgaben des Bauhofs auf andere juristischen Personen des öffentlichen Rechts mangels Wettbewerbs zu privaten Anbietern auch ein Weg aus der Umsatzsteuerbarkeit möglich zu sein. Hierzu gibt es bereits verschiedene Verlautbarungen einiger Bundesländer, die aber wiederum unterschiedlich ausgestaltet sind.
Fristverlängerung bis zum 31.12.2024
Am 2.12.2022 wurde im Bundestag nun eine erneute Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31.12.2024 beschlossen (die Änderung erfolgt in § 27 Abs. 22a UStG). Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16.12.2022 dem JStG 2022 zugestimmt. Das förmliche Gesetzgebungsverfahren ist – bis auf die Verkündung im Bundesgesetzesblatt – abgeschlossen.
Diese Verlängerung der Übergangsregelung hat zur Folge, dass die Städte und andere juristischen Personen des öffentlichen Rechts noch bis einschließlich des Jahres 2024 optional das alte Umsatzsteuerrecht anwenden können. Die Erstanwendung des § 2b UStG hat damit erst zwingend ab dem 01.01.2025 zu erfolgen.
Leistungsempfängern und -erbringern verschafft dies bei Bedarf ggf. noch ein wenig Zeit, sich eingehend auf die Änderungen durch den § 2b UStG. einzustellen und diesbezüglich die richtigen Weichen stellen zu können.
Antworten liefert auch unser Webinar zum Thema am 09.02.2022.
Für Abonnenten der Fachzeitschrift KommunalTechnik sind die Kosten für die Teilnahme im Abopreis enthalten.
Text und Foto: Mirja Schmatzler, Redaktion KommunalTechnik