Neue Regeln für den Gerüstbau

Bislang dürfen viele Gewerke noch Arbeits- und Schutzgerüste im Auftrag für Dritte aufstellen. Diese Erlaubnis wird zum 1. Juli 2024 neu geregelt.
Die DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ erläutert praxisnah die Anforderungen der TRBS 2121-1. (Bild: DGUV)

Die Erlaubnis Arbeits- und Schutzgerüste im Auftrag für Dritte aufzustellen, wird wegen des Auslaufens der Übergangsgesetzes zur Handwerksordnung zum 1. Juli 2024 neu geregelt. Danach dürfen Handwerksunternehmen, die selbst keine Gerüstbauer sind, nur noch im Zusammenhang mit der eigenen Leistung oder der eigenen Tätigkeit Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen.

Durch eine Gesetzesänderung bleiben Gerüstbautätigkeiten ab Juli 2024 eingetragenen Fachbetrieben vorbehalten. Wer Gerüste für eigene handwerkliche Leistungen nutzt, darf sie weiter selbst aufstellen. Mit dem Stichtag 1. Juli 2024 dürfen Arbeits- und Schutzgerüste für andere Unternehmen und Gewerke nur noch von einem in der Handwerksrolle eingetragenen Gerüstbauunternehmen aufgestellt werden. So will es die Änderung des sogenannten Übergangsgesetzes.

Praktische Regeln für Gerüstbau

Unabhängig davon, wer sie aufstellt, gelten für Arbeits- und Schutzgerüste die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit, TRBS 2121-1. Wie diese Regeln in der Praxis umgesetzt werden, ist in der DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ erläutert. Deren Inhalt ist anhand eines typischen Bauablaufs gegliedert: Zuerst werden die Anforderungen und Hinweise für Auftraggebende und Planende behandelt, dann der Auf-, Um- und Abbau für den Gerüstersteller und schließlich die sichere Benutzung für alle weiteren Akteure.

Eckpunktpapier und DGUV Information

Die DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“, die 2023 als vollständig überarbeitete Ausgabe erschienen ist, erläutert praxisnah die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit, TRBS 2121-1. Damit unterstützt sie alle, die Gerüste beauftragen, Unternehmen, die Gerüste erstellen, sowie Nutzerinnen und Nutzer beim sicheren Verwenden von Gerüsten.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat ein Eckpunktpapier zur Umsetzung der Änderung des Übergangsgesetzes zum 1. Juli 2024 herausgegeben.

Eckpunktpapier des ZDH zur Umsetzung der Änderung des Übergangsgesetzes

DGUV Information als PDF

Die DGUV Information kann hier bestellt werden.

BG BAU/cca