Maut ab 3,5 t – auch kommunale Fahrzeuge betroffen!
Auch kommunale Fahrzeuge von Bauhöfen, Straßenunterhaltungsbetrieben und Lohnunternehmern sind von der Maut betroffen, aber es gibt auch einige Ausnahmen.
Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm
Ausschlaggebend für die Maut ist mittlerweile die tzGm, die technisch zulässige Gesamtmasse (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1). Nur wenn ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung über 3,5 t tzGm liegt, wird es mautpflichtig. Auch in der Zugkombination mit einem Anhänger fällt erst dann Maut an, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs mehr als 3,5 t beträgt. Beispiel: Ein Sprinter/Bulli mit 3,5 t tzGm und einem Anhänger wird nicht mautpflichtig!
Straßenunterhaltung und Winterdienst
Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, sind von der Maut befreit. Die jeweilige Einsatzfahrt muss ausschließlich und unmittelbar der Straßenunterhaltung bzw. dem Straßenbetrieb bereits bestehender und öffentlich gewidmeter Straßen dienen. Konkrete Leistungen der Straßenunterhaltung und des Straßenbetriebsdienstes sind z.B. die Straßenreinigung, der Winterdienst und die Grün- und Gehölzpflege.
Keine Maut für kommunale Gärtnereien
Gärtnereien, Baumschulen und Forstbetriebe, die von Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Maut befreit. Dabei wird eine in land- und forstwirtschaftlichen (lof) Betrieben übliche Beförderung von lof Bedarfsgütern und Erzeugnissen oder eine damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Leerfahrt vorausgesetzt.
40 km/h Befreiung
Transporte mit lof Fahrzeugen, z. B. Traktoren, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h und bei üblichen Beförderungen von lof Bedarfsgütern oder Erzeugnissen sind generell mautfrei, auch wenn keine eigene kommunale Gärtnerei, Baumschule oder Forstbetrieb vorhanden ist.
In dem mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals BAG) abgestimmten „Merkblatt zur Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft", sind die üblichen lof Beförderungen beschrieben. Vorwiegend handelt es sich um Erzeugnisse aus der lof Urproduktion oder um Bedarfsgüter, die für die lof Urproduktion benötigt werden.
Hinweis: Das Merkblatt kann kostenlos unter www.lwk-niedersachsen.de, Webcode 01040470 heruntergeladen werden.
Traktoren, Unimogs und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Bei reinen Arbeitseinsätzen sind Traktoren und Unimogs generell von der Maut befreit. Dazu zählen beispielsweise Mäh- und Mulcherarbeiten oder Streu- und Räumtätigkeiten im Winterdienst. Auch Leerfahrten, solo oder in Anhängerkombination, sind immer mautfrei. Werden hingegen Transporte durchgeführt, z. B. Grünabfälle, Erde, Baustoffe, etc. und es kommen andere Mautausnahmen nicht zum Tragen, ist auch für diese Fahrzeuge Maut fällig.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Rad- und Teleskoplader, Kanalinspektionsfahrzeuge) und Anhängerarbeitsmaschinen (z.B. Kompressoren, Holzhackmaschinen) dürfen i. d. R. keine Güter transportieren und unterliegen daher nicht der Mautpflicht. Es gibt jedoch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die Güter transportieren können (z. B. Kanalreiniger mit Saug-Druck-Tankaufbau). Erfolgt der Gütertransport entgeltlich oder geschäftsmäßig ist Maut zu bezahlen.
Handwerkerausnahme
Das BALM hat unter www.balm.bund.de eine abschließende Liste der Handwerksberufe veröffentlicht. Kommunale Werkstätten/Betriebe können die Handwerkerausnahme in Anspruch nehmen, wenn die von ihnen ausgeübten handwerklichen Tätigkeiten in der Liste des BALM aufgeführt sind. Für den ein oder anderen Betrieb können evtl. folgende Handwerksberufe aus der besagten Liste passen: Land- und Baumaschinenmechatroniker, Kanalbauer, Rohleitungsbauer, Rohr- und Kanalreiniger, Straßenbauer oder Tiefbaufacharbeiter.
Was ist zu tun?
Mautpflichtig: Sie haben festgestellt, dass ihre Fahrzeuge unter die Mautpflicht fallen. Lassen Sie sich bei Toll Collect registrieren und ein On-Board Unit Gerät (OBU) einbauen. Das OBU wird kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Maut wird dann automatisch abgebucht. Sie können alternativ auch über eine App die Maut buchen. Weitere Hinweise finden Sie auf www.toll-collect.de.
Nicht mautpflichtig: Sie müssen kein OBU-Gerät einbauen. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle sollten Sie immer Lieferscheine/Tagesberichte/Aufzeichnungen dabei haben, aus denen hervorgeht, dass Sie z. B. für die eigene kommunale Gärtnerei oder Baumschule unterwegs sind. Weiterhin verweisen Sie auf die aufgeführten Ausnahmen! Bekommen Sie einen Anhörungsbogen, verweisen Sie ebenfalls auf die Ausnahmen und legen die passenden Lieferscheine/Tagesberichte/Aufzeichnungen bei. Trifft für Sie die Handwerkerausnahme zu, ist eine Registrierung bei Toll Collect empfehlenswert.
Noch ausführlicher behandeln wir dieses Thema in der KommunalTechnik Ausgabe 4/2024, die im August erscheint.
Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen