Steuern, Rente, Mindestlohn – das ändert sich 2017

In diesem Jahr passiert einiges - sowohl für Kommunen als auch für Privatpersonen. Wir haben eine Auswahl an Änderungen für 2017 für Sie zusammengetragen.

Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2017 von derzeit 8,50€ auf 8,84€ je Stunde. Damit wird die Entscheidung der Mindestlohnkommission umgesetzt und verbindlich gemacht. Diese hat sich bei ihrer Entscheidung am 28. Juni 2016 nachlaufend an der Tarifentwicklung orientiert. Einige wenige Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gelten jedoch weiterhin, z.B. bei Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildenden, Teilnehmern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, ehrenamtlich tätigen Personen und jenen, die einen freiwilligen Dienst ableisten. Die Ausnahmen bei Praktikanten sind besonders zu prüfen. Das Gesetz sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei muss der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in einer Branche verbindlich gelten.

Steuererklärung
Ab 2017 wird die Steuererklärung leichter. Die generellen Belegvorlagepflichten werden weitgehend durch Vorhaltepflichten ersetzt. So ist es z. B. nicht mehr erforderlich, Zuwendungsbestätigungen beim Finanzamt einzureichen, um Spenden steuerlich geltend zu machen. Vielmehr genügt es, die Belege bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und nur vorzulegen, wenn das Finanzamt es verlangt.

Unternehmensfinanzierung
Eine Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften regelt künftig, dass nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise wegfallen, wenn an einer Körperschaft Anteile in bestimmter Höhe erworben werden. Die Verluste fallen nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (sog. Stille-Reserven-Klausel) oder die Voraussetzungen der sog. Konzernklausel erfüllt sind. Darüber wird neu geregelt, dass Körperschaften nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels auf Antrag weiterhin nutzen können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die Neuregelung findet rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.

Flexirente seit 2017
Um den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zukünftig flexibler zu gestalten, sollen Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze einfacher hinzuverdienen dürfen. Diese Regelung soll zum 1. Juli 2017 in Kraft treten. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll sich ein Weiterarbeiten neben der Rente auf Antrag rentensteigernd auswirken. Diese Änderung trat zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Pflegeversicherung
Gab es bisher drei Pflegestufen, wird es im Rahmen der Pflegereform ab 2017 fünf Pflegegrade geben. Vielen Pflegebedürftigen soll dadurch mehr Geld zur Verfügung stehen. Das kommt durch eine Erhöhung der Beitragssätze. Sie steigen insgesamt von 2,35% auf 2,55%. Kinderlose zahlen weiterhin einen Zuschlag von 0,25%, also insgesamt 2,8%.

Reformationstag wird einmaliger Feiertag
Der 500. Jahrestag der Reformation am 31. Oktober 2017 wird bundesweit arbeitsfrei sein. Die evangelische Kirche erinnert im Jahr 2017 an den 500. Jahrestag des Thesenanschlags Martin Luthers (1483-1546) an der Schlosskirche in Wittenberg. Das Ereignis gilt als Beginn der Reformation.
Der Reformationstag am 31. Oktober ist nur in fünf Bundesländern generell ein gesetzlicher Feiertag. Die Ministerpräsidenten haben sich jedoch dafür ausgesprochen, den Tag zum Reformationsjubiläum 2017 einmalig als bundesweiten Feiertag zu begehen.

Steuerfreibeträge
2017 wird es folgende steuerliche Entlastungen geben, von denen insbesondere Familien profitieren.

  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652€ um 168€ auf 8.820€
  • Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608€ um 108€ auf 4.716€
  • Anhebung des monatlichen Kindergeldes um 2€; für das 1.und 2. Kind von jetzt 190€ auf 192€, für das 3. Kind von jetzt 196€ auf 198€, für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 221€ auf 223€
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652€ um 168€ auf 8.820€
  • Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73%) nach rechts 

 

 

Alle Angaben ohne Gewähr.

Quellen: BundesfinanzministeriumEvangelische Kirche, Deutsche Rentenversicherung, smartsteuer