Nachbarn gegen Kinderspielplatz
Rechtstipp:
Es kam darauf an, ob die Immissionen als schädlich anzusehen waren. Jedoch ließ sich die Schädlichkeit nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab bestimmen. Es kam auf eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände an. Dafür konnte nicht schlechthin die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm oder eine Freizeitlärmrichtlinie zur Anwendung kommen. Die Bewertung der Zumutbarkeit richtete sich ausschließlich nach den Besonderheiten, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Es kam auf eine Gesamtbetrachtung an.
Nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25.7.2011 – 9 A 125/11 – lag eine deutlich wahrnehmbare Geräuschkulisse vor, die von den Nachbarn jedoch hingenommen werden musste. Die Nachbarn konnten aus Gründen des Lärmschutzes nicht beanspruchen, dass an dem Spielplatz bauliche Veränderungen vorgenommen wurden. Dies galt insbesondere, soweit die Nachbarn eine Entfernung des auf dem Spielplatz befindlichen Kletterturms mit Rutsche beanspruchten.
Auch kam es nicht auf die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch ältere Kinder, insbesondere nach 19.00 Uhr, an. Der Gemeinde konnten nur solche Auswirkungen zugerechnet werden, die sich aus der rechtmäßigen Nutzung des Kinderspielplatzes ergeben, nicht aber Immissionen, die durch eine missbräuchliche Nutzung der Einrichtung verursacht wurden. Solche Missbräuche sind grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu verhindern.
Dr. Franz Otto
Der Artikel ist in der Zeitschrift KommunalTechnik Ausgabe 3, 2012 erschienen.
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