Vergaben nach EU-Recht: Neue Schwellenwerte für 2022/2023

Für den Zeitraum 2022/2023 gelten neue Schwellenwerte für EU-weite Ausschreibungen, sogenannte oberschwellige Vergaben.
Foto: Archiv Beckmann Verlag

Die Pflicht zur EU – weiten Ausschreibung nach den Regeln des  4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzte Nettoauftragswerte die EU-weit geltenden Schwellenwerte erreichen oder überschreiten (§ 106 GWB). Das Vergaberecht spricht dann von so genannten oberschwelligen Vergaben.

Diese Schwellenwerte werden alle zwei Jahre neu festgesetzt.[1]

Danach gelten nunmehr folgende Schwellenwerte:

  ab 01.01.2022

bis 31.12.2021

1. Vergaben nach der klassischen Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU)    
Bauleistungen 5.382.000 € 5.350.000 €
Liefer- und Dienstleistungen (obere und oberste Bundesbehörden) 140.000 € 139.000 €
Liefer- und Dienstleistungen (alle übrigen öffentlichen Auftraggeber) 215.000 € 214.000 €

2. Vergaben nach der Sektorenrichtlinie und der Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (RL 2014/25/EU und 2009/81/EG)

   
Bauleistungen                                                                                     5.382.000 € 5.382.000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 431.000 € 428.000 €

3. Vergabe von Konzessionen(RL 2014/23/EU)

5.382.000 €

5.350.000 €

Wichtig für die Praxis sind die „Regeln“ des § 3 der Vergabeverordnung (VgV) für die Ermittlung der Schätzwerte. Danach ist z. B. nicht vom aktuellen Auftragswert, sondern von einer Jahressumme bzw. vom Schätzwert für die Laufzeit eines Vertrags gleichartiger Liefer- oder Dienstleistungen auszugehen (§ 3 Abs. 10 VgV). Im Zuwendungsrecht spricht man von einem Projektbedarf / Jahr.

Der so genannten Auftragswertschätzung („Spiegelbild des Leistungsverzeichnisses“) geht in aller Regel eine Markterkundung (§ 20 UVgO, § 28 VgV) mit einer unverbindlichen Preisabfrage voraus. Danach muss in der Auftragswertschätzung jede Position des Leistungsverzeichnisses mit einem Preis geschätzt werden können.

Hans Schaller, Dipl.-Verwaltungswirt


[1] Vgl. dazu  Artikel 9 („Neufestsetzung des Schwellenwerts“) der Richtlinie 2014/23/EU und Verordnungen (EU) 2021/1950 bis 1953 vom 10.11.2021.

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