Vergaben nach EU-Recht: Neue Schwellenwerte für 2022/2023

Die Pflicht zur EU – weiten Ausschreibung nach den Regeln des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzte Nettoauftragswerte die EU-weit geltenden Schwellenwerte erreichen oder überschreiten (§ 106 GWB). Das Vergaberecht spricht dann von so genannten oberschwelligen Vergaben.
Diese Schwellenwerte werden alle zwei Jahre neu festgesetzt.[1]
Danach gelten nunmehr folgende Schwellenwerte:
ab 01.01.2022 |
bis 31.12.2021 |
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1. Vergaben nach der klassischen Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) | ||
Bauleistungen | 5.382.000 € | 5.350.000 € |
Liefer- und Dienstleistungen (obere und oberste Bundesbehörden) | 140.000 € | 139.000 € |
Liefer- und Dienstleistungen (alle übrigen öffentlichen Auftraggeber) | 215.000 € | 214.000 € |
2. Vergaben nach der Sektorenrichtlinie und der Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (RL 2014/25/EU und 2009/81/EG) |
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Bauleistungen | 5.382.000 € | 5.382.000 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 431.000 € | 428.000 € |
3. Vergabe von Konzessionen(RL 2014/23/EU) |
5.382.000 € |
5.350.000 € |
Wichtig für die Praxis sind die „Regeln“ des § 3 der Vergabeverordnung (VgV) für die Ermittlung der Schätzwerte. Danach ist z. B. nicht vom aktuellen Auftragswert, sondern von einer Jahressumme bzw. vom Schätzwert für die Laufzeit eines Vertrags gleichartiger Liefer- oder Dienstleistungen auszugehen (§ 3 Abs. 10 VgV). Im Zuwendungsrecht spricht man von einem Projektbedarf / Jahr.
Der so genannten Auftragswertschätzung („Spiegelbild des Leistungsverzeichnisses“) geht in aller Regel eine Markterkundung (§ 20 UVgO, § 28 VgV) mit einer unverbindlichen Preisabfrage voraus. Danach muss in der Auftragswertschätzung jede Position des Leistungsverzeichnisses mit einem Preis geschätzt werden können.
Hans Schaller, Dipl.-Verwaltungswirt
[1] Vgl. dazu Artikel 9 („Neufestsetzung des Schwellenwerts“) der Richtlinie 2014/23/EU und Verordnungen (EU) 2021/1950 bis 1953 vom 10.11.2021.