Neues Regelwerk für Gefahrstofflagerung

Auch wenn es keine großen Änderungen gibt, wird Anwendern die Durchsicht der neue Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 510 - empfohlen.
Foto: Werksbild

Alle, die in ihrem betrieblichen Alltag mit Gefahrstoffen zu tun haben, müssen auf das Regelwerk der TRGS 510 zurückgreifen, erklärt Cemo. Durch die Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) erlangte nun die Novelle der „Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510“ im Februar 2021 deutschlandweit ihre Gültigkeit. Die technischen Regeln ergänzen Gesetze und Verordnungen und entsprechen dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik, so Cemo. Auch wenn es keine großen Änderungen gibt, empfiehlt der Hersteller Anwendern von Gefahrstoffen die Durchsicht der neuen Regeln, da die neue TRGS 510 zur Aktualisierung ihrer Gefährdungsbeurteilung führen könnte. Die neuen technischen Regeln für „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ stehen von jetzt an auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.baua.de.

Die wesentlichen Punkte der neuen TRGS 510 fasst Cemo zusammen:

  • Es gibt mit 13 Kapiteln und 2 Anhängen eine neue Struktur. Die Kapitel wurden thematisch zusammengefasst und teilweise in der Reihenfolge geändert; einige Anlagen wurden in den Hauptteil eingearbeitet.
  • Die Gefährdungsbeurteilung als wichtiges Instrument des Arbeitsschutzes bleibt in Kapitel 3, bekommt aber insgesamt eine größere Bedeutung.
  • Das Thema Zusammenlagerung von Gefahrstoffen wandert ins Kapitel 13. Die bekannte Dreiecksform der Zusammenlagerungstabelle weicht einer neuen rechteckigen Darstellung (Kreuztabelle für die Lagerklassenkombinationen).
  • Bei Aerosolpackungen (Spraydosen) ist als Schwelle für zusätzliche Schutzmaßnahmen jetzt nicht mehr nur das Gewicht entscheidend, sondern kann nun auch über die Anzahl der Spraydosen bestimmt werden.
  • Lithium-Batterien werden ab sofort in der TRGS 510 als Lagermedium mit „produktspezifischer Gefährdungserhöhung“ geführt, auch wenn diese eigentlich keinen klassischen Gefahrstoff darstellen.
  • Die Verwendung von Sicherheitsschränken wird nun in Anhang 1 erklärt. Neu ist hier beispielsweise, dass Sicherheitsschränke nicht mehr nur für entzündbare Flüssigkeiten eingesetzt werden dürfen, sondern auch für andere flüssige und feste Gefahrstoffe.
  • Die „Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe“ war bisher lediglich als nicht näher spezifizierte Tätigkeit in der TRGS 510 geführt Sie wird jetzt als Maßnahme innerhalb der Lagerorganisation in der Form konkretisiert, so dass in den Betrieben eine Notfall-Ausrüstung (z.B. persönliche Schutzausstattung, geeignete Bindemittel, Reinigungsmittel) vorgehalten werden muss.
  • Die alten R-Sätze zur Charakterisierung von Gefahrstoffen sind weggefallen.

Quelle: CEMO