Arbeitssicherheit und -schutz in der Sinkkastenreinigung

Aufgabe des Arbeitsschutzes ist es, die Mitarbeitenden vor ansteigenden Belastungen im Berufsleben zu schützen, so auch bei der Sinkkastenreinigung.
Bei der Tätigkeit Sinkkastenreinigung ist die „Unfallverhütungsvorschrift Straßenreinigung“ (DGUV Vorschrift 48) zu beachten. (Foto: Schmatzler)

Durch geeignete Bestimmungen und Maßnahmen sollen dabei Unfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten vermieden und das Wohlbefinden und die Zufriedenheit der Arbeitnehmer gefördert werden. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz durch die Zuständigen staatlichen Behörden.

Grundpflicht des Arbeitgebers

Zu den Grundpflichten der Arbeitgeber gehört u.a, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, den Gesundheitsschutz für die Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten, die Voraussetzungen für die Durchführung der Präventionsmaßnahmen zu schaffen und den betrieblichen Arbeitsschutz zu organisieren und zu integrieren.

Einer der Kernpunkte dieses Gesetzes findet sich in §5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“. Er beinhaltet die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Ursachen und Bedingungen, die zu Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen können, zu ermitteln und zu beurteilen. Eine sinnvoll durchgeführte Gefährdungs-/Belastungsbeurteilung, in der ganzheitlich alle physischen und psychischen Arbeitsanforderungen einbezogen werden, ist die Grundlage zur wirkungsvollen und gezielten Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb.

Bei der Tätigkeit Sinkkastenreinigung ist auf jeden Fall die „Unfallverhütungsvorschrift Straßenreinigung“ (DGUV Vorschrift 48) zu beachten und eine Gefährdungsbeurteilung für diese Tätigkeit durchzuführen.

Punkt 1 aus „Orientierende Gefährdungsbeurteilung bei Belastungen des Muskel- und Skelettsystems (Stufe 1)“. (Quelle: publikationen.dguv.de)

Heben und Tragen von Lasten

Verantwortliche für den Arbeitsschutz sollten für ihre Mitarbeitenden außerdem die „Orientierende Gefährdungsbeurteilung bei Belastungen des Muskel- und Skelettsystems (Stufe 1)“ durchführen. Bezüglich der Tätigkeit Sinkkastenreinigung ist der erste dort aufgeführte Punkt zu beachten „Manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten“ (siehe Grafik).

Diese Checkliste soll bei der Entscheidung darüber helfen, welche körperlichen Belastungsarten am Arbeitsplatz eine Gefährdung für Beschäftigte beinhalten können. Bei Auffälligkeiten sollte geprüft werden, ob die Belastung direkt reduziert werden kann oder ob die Gefährdungsbeurteilung zu vertiefen ist.

Bezüglich der Sinkkastenreinigung wird schnell klar, dass die ausführenden Personen hier oftmals schwerer heben, als es gesund ist und es absolut Sinn macht, nach Lösungen für eine technische Unterstützung bzw. Entlastung der Mitarbeiter zu suchen. Die dadurch erreichte Steigerung der Leistungsfähigkeit und die Senkung des Krankenstandes können einen hohen Beitrag zum Unternehmenserfolg leisten.

Einen Artikel zum Thema "Handlungsbedarf in der Sinkkastenreinigung" lesen Sie in der aktuellen Printausgabe unserer Zeitschrift KommunalTechnik.